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BB.2020.108 • BStGer BB.2020.108 KI-generiert

Appellant Fails to Pay Cost Advance, Appeal Dismissed

Geschäftsnummer BB.2020.108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because the appellant failed to pay the requested cost advance. The appellant was a private party who had participated in a criminal proceeding and appealed a decision to discontinue the case. The court had ordered the appellant to pay a cost advance to cover potential expenses, but the appellant did not pay within the given deadline and did not request legal aid. According to the relevant procedural rules, failure to pay the cost advance results in the appeal not being considered. Therefore, the court decided not to proceed with the appeal and ordered the appellant to pay the court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). ;;Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). ;;Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). ;;Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Parteientschädigung unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Verfahrensfrist Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 320 Abs. 2 i.V.m
Gegenstand Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO
Gegenstand Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Art. 73 StGB
Mai 2020, namentlich verfügte, dass auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen (Art. 73 StGB)
Art. 383 Abs. 2 StPO
This provision is cited in the dispositive to state that the appeal is not to be considered due to the non-payment of the advance payment for costs.
Art. 37 Abs. 1 StBOG
- gegen eine Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
Art. 383 Abs. 1 StPO
- gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art.
Art. 136 StPO
1 StPO die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art.
Art. 91 Abs. 5 StPO
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 383 Abs. 2 StPO

This provision is cited in the dispositive to state that the appeal is not to be considered due to the non-payment of the advance payment for costs.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision is cited in the dispositive as the basis for imposing the court costs on the appellant.

Art. 200 Gerichtsgebühr

This provision is cited in the dispositive to set the amount of the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB.2020.108

Beschluss vom 12. August 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») im Strafverfahren gegen B. und andere mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2020, versandt am 19. Mai 2020, namentlich verfügte, dass auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen (Art. 73 StGB)

nicht eingetreten wird (Dispositiv-Ziff. 6) und die Verfahrenskosten je zu 1/5 den Beschuldigten C. und D. auferlegt und erlassen sowie im Übrigen die Verfahrenskosten vom Bund übernommen werden (Dispositiv-Ziff. 7; act. 2);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger, dagegen mit Beschwerde datiert vom 25. Mai 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1);

- der Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 16. Juni 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– bis 2. Juli 2020 aufgefordert wurde (act. 4); er sodann darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 Abs. 2 StPO);

- der Rechtsvertreter den Empfang des Schreibens vom 16. Juni 2020 am

22. Juni 2020 bestätigte (act. 5);

- innert Frist (und bis dato) weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO); falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO);

- der Beschwerdeführer gemäss angefochtener Einstellungsverfügung am Strafverfahren als Privatklägerschaft teilnahm;

- der Beschwerdeführer entsprechend verpflichtet werden kann, einen Kostenvorschuss zu leisten;

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO);

- der Kostenvorschuss bis zum 2. Juli 2020 nicht eingegangen ist und der Beschwerdeführer auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 136 StPO ersucht hat;

- der Beschwerdeführer damit die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- unter diesen Umständen nicht geprüft werden muss, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);

- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an den in Deutschland tätigen Vertreter des Beschwerdeführers übersendet werden kann;

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. August 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).