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BB.2019.96 • BStGer BB.2019.96 KI-generiert

Federal Court Upholds Attorney General's Refusal to Investigate Cantonal Officials

Geschäftsnummer BB.2019.96
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Criminal Court dismissed a complaint against the Attorney General's refusal to open an investigation. The complainant had filed numerous criminal complaints against cantonal officials related to traffic, tax, and debt enforcement proceedings. The Attorney General declined to investigate, citing a lack of federal jurisdiction and a failure to demonstrate sufficient suspicion of a criminal offense. The court affirmed that it lacked jurisdiction over the matters raised, as they concerned cantonal administrative and judicial actions and did not describe facts that would fulfill a criminal statute, thus upholding the refusal to initiate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 22 StPO, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; Federal Court Upholds Attorney General's Refusal to Investigate Cantonal Officials: The complainant had filed numerous criminal complaints against cantonal officials related to traffic, tax, and debt enforcement proceedings. The Attorney General declined to investigate, citing a lack of federal jurisdiction and a failure to demonstrate sufficient suspicion of a criminal offense. The court affirmed that it lacked jurisdiction over the matters raised, as they concerned cantonal administrative and judicial actions and did not describe facts that would fulfill a criminal statute, thus upholding the refusal to initiate proceedings.

Schlagwörter

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Administrativuntersuchung sachliche Unzuständigkeit Strafanzeige Vollstreckungsverfahren Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Säumnis der Staatsanwaltschaft Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was cited to determine that the appellant must bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

This provision was the basis for the Public Prosecutor's Office to not open an investigation due to a lack of sufficient suspicion.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2019.96

Beschluss vom 20. Mai 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. A. reichte bei der Bundesanwaltschaft verschiedene Strafanzeigen ein (Eingaben vom 23. und 28. Dezember 2018, 17. und 28. Januar 2019, 12. Februar 2019, 4. und 14. März 2019). Diese standen in Zusammenhang mit kantonalen Verfahren und richteten sich gegen kantonale Amtsträger resp. Behörden. Im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, Steuerverfahren und Schuldbetreibungsverfahren erhob A. darin eine Vielzahl von Vorwürfen, nach Zählung der Bundesanwaltschaft sind es deren 30 (act. 2.1).

B. Die Bundesanwaltschaft nahm am 5. April 2019 die Strafanzeigen nicht an die Hand (act. 2.1 Nichtanhandnahmeverfügung). Sie begründete dies damit, dass die Bundesanwaltschaft nicht Aufsichtsbehörde über die kantonalen Verwaltungs-, Strafund Gerichtsbehörden ist und daher nicht berechtigt, deren Entscheide zu prüfen oder gar aufzuheben. Die Bundesanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO wegen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachtes.

C. A. wandte sich mit Schreiben vom 15. April 2019 an die Bundesanwaltschaft und gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1). Er verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (die er vollumfänglich ablehne) und die Gutheissung seiner Feststellungsund Unterlassungsklagen. Die Bundesanwaltschaft leitete das Schreiben am 18. April 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 2).

Das Gericht erkundigte sich am 25. April 2019 bei A., ob er Beschwerde führen wolle. Diesfalls wurde ihm Frist zur Einreichung einer begründeten Beschwerde gesetzt (act. 4). A. antwortete darauf, dass er die Forderung nicht verstehe und verwies auf seine früheren Eingaben an die Bundesanwaltschaft. Es obliege dieser, Beweise vorzubringen. Er teile ausserdem mit, seit September 2018 gesundheitlich angeschlagen zu sein (act. 5 Eingabe vom

2. Mai 2019).

Am 6. Mai 2019 wurden bei der Bundesanwaltschaft die Akten angefordert (act. 6). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensausganges können die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen bleiben.

2.

2.1 Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO). Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).

2.2 Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend festhielt, fehlt es vorliegend an der Bundesgerichtsbarkeit (vgl. Art. 22–24 StPO). Sie ist zur Prüfung der angezeigten Delikte nicht zuständig. Soweit ersichtlich, geht es dabei durchwegs um Amtshandlungen, welche der Beschwerdeführer "ablehnt", mit welchen er nicht einverstanden ist. Die Eingaben des Beschwerdeführers schildern keinen Sachverhalt, der eine Strafnorm erfüllen würde. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf den Mindestbetrag von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Mai 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).