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BB.2019.73 • BStGer BB.2019.73 KI-generiert

Appeal Dismissed: Federal Judge Accused of Abuse of Office Not Investigated

Geschäftsnummer BB.2019.73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal complaint was filed against a former federal judge, alleging abuse of office for intentionally issuing a flawed judgment by ignoring a decisive medical certificate. The Attorney General declined to open an investigation, finding the complaint unsubstantiated. The appellate chamber upheld this decision, reasoning that while a right to appeal a non-initiation order exists for aggrieved parties, the complaint did not sufficiently detail how the judge's actions constituted abuse of office, as a legally incorrect decision alone does not equate to misuse of power. Therefore, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 312 StGB; Appeal Dismissed: Federal Judge Accused of Abuse of Office Not Investigated: The Attorney General declined to open an investigation, finding the complaint unsubstantiated. The appellate chamber upheld this decision, reasoning that while a right to appeal a non-initiation order exists for aggrieved parties, the complaint did not sufficiently detail how the judge's actions constituted abuse of office, as a legally incorrect decision alone does not equate to misuse of power. Therefore, the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Machtmissbrauch Strafanzeige fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft mangelnder Befangenheitsbeweis administrative Entlassung Normenkontrolle Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO

These provisions govern the admissibility of appeals against decisions by the Federal Public Prosecutor's Office not to open an investigation.

Art. 390 Abs. 2 StPO

This provision allows for the dismissal of an appeal as manifestly unfounded without further written submissions.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision stipulates that court costs shall be borne by the appellant in cases where the appeal is dismissed.

Art. 73 StBOG

This provision, along with others, regulates the setting of court costs at the statutory minimum.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2019.73

Beschluss vom 26. April 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., ehemalige Bundesrichterin, Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.

Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 26. Januar 2019 eine Strafanzeige gegen B., ehemalige Bundesrichterin, im Zusammenhang mit deren Amtsausübung erhob;

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. März 2019 die Strafanzeige von A. nicht anhand nahm (act. 2);

- A. hiergegen mit Eingabe vom 28. März 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin (act. 3) die Verfahrensakten übermittelte (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- offenbar ein Urteil des Bundesgerichts von 28. November 2013 Hintergrund der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer in seiner Anzeige der damaligen Bundesrichterin B.

vorwirft, sie habe vorsätzlich ein Fehlurteil gefällt; sie habe bei der Begründung eines Urteils vorsätzlich ein entscheidendes Arztzeugnis ignoriert und sich dadurch des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht;

- in seiner Beschwerde der Beschwerdeführer zusammenfassend mitteilt, er habe bereits ausführlich erklärt, dass es sich beim fraglichen Urteil um ein krasses sowie krudes Fehlurteil handle; der verfügende Staatsanwalt des Bundes habe mit der Nichtanhandnahme seine «Berufsverwandte» schützen wollen (act. 1);

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2);

- der Beschwerdeführer zwar gegen die damalige Bundesrichterin den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt, er aber weder in seiner Anzeige noch in seiner Beschwerde im Einzelnen aufzeigt, inwiefern dieser Straftatbestand erfüllt sein soll; gestützt auf seine Darstellung ein Amtsmissbrauch nicht ersichtlich ist; insbesondere ein allenfalls inhaltlich unrichtiger Entscheid für sich selbst keinen Amtsmissbrauch darzustellen vermag;

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- B., ehemalige Bundesrichterin

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.