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BB.2019.69 • BStGer BB.2019.69 KI-generiert

Dismissal of Request for Reconsideration and Recusal Motion Denied

Geschäftsnummer BB.2019.69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to consider a request to withdraw or suspend a previous decision and dismissed a recusal motion against a judge. The court found that the Swiss Criminal Procedure Code does not allow for reconsideration of past decisions, and the request for revision was not applicable. The recusal motion was denied because the mere fact that the applicant had filed criminal complaints against the judge did not, in itself, constitute grounds for recusal according to established case law. Consequently, the applicant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 410 StPO, Art. 410 Abs. 1 StPO, Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 39 Abs. 1 StBOG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 73 StBOG; Dismissal of Request for Reconsideration and Recusal Motion Denied: The court found that the Swiss Criminal Procedure Code does not allow for reconsideration of past decisions, and the request for revision was not applicable. The recusal motion was denied because the mere fact that the applicant had filed criminal complaints against the judge did not, in itself, constitute grounds for recusal according to established case law. Consequently, the applicant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Wiedererwägung Revisionsgründe Fall des Ausschlusses Rückzug des Revisionsgesuchs Wandelungsrecht Revision (Art. 410 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 410 Abs. 1 StPO

The court rejected the request for revision because it was legally excluded with respect to the previous decision.

Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO

The court rejected the request for recusal because it was not sufficiently substantiated.

Art. 59 Abs. 4 StPO

The court imposed court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The court imposed court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2019.69

Beschluss vom 26. März 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., Gesuchsteller

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,

3. C.,

Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner

Gegenstand Revision (Art. 410 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- sie mit Beschluss vom 7. März 2019 die von B. erhobene Beschwerde teilweise guthiess, die damit angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft teilweise aufhob und im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung bzw. zur Eröffnung einer Untersuchung an die Bundesanwaltschaft zurückwies (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.145);

- der Beschuldigte und Beschwerdegegner A. mit Schreiben vom 10. März 2019 seine im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 24. Februar 2019 gestellten Anträge nochmals erneuerte (BB.2018.145, act. 19);

- die A. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zugesandten Akten von diesem nicht entgegengenommen und von der Post zwischenzeitlich wieder an die Beschwerdekammer retourniert wurden (BB.2018.145, act. 20; vgl.

hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.145 vom 7. März 2019 E. 1.5);

- A. mit weiterer Eingabe vom 21. März 2019 an die Beschwerdekammer beantragt (act. 1):

Ihr Beschluss vom 7. März 2019 wird zurückgenommen respektive suspendiert, bis mir vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden ist und ich Ihnen untermauert mit Belegen darlegen werde, dass es keinerlei Elemente gibt, welche eine Anhandnahme der Strafanzeige rechtfertigen würden; dazu wird mir eine Frist bis zum 30. Juni 2019 eingeräumt

- A. zudem beiläufig und sinngemäss festhält, Bundesstrafrichter Stephan Blättler hätte im Beschwerdeverfahren BB.2018.145 in den Ausstand treten müssen (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die StPO keine Wiedererwägung kennt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.30 vom 18. Februar 2016; BB.2013.42 vom 25. April 2013 E. 1.1);

- die Eingabe des Gesuchstellers auch nicht als Begehren um Revision nach Art. 410 Abs. 1 StPO entgegengenommen werden kann, da eine solche mit Bezug auf den Beschluss BB.2018.145 vom 7. März 2019 von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (TPF 2011 115 E. 2.3);

- auf den Antrag auf «Rücknahme» des Beschlusses vom 7. März 2019 gemäss Eingabe vom 21. März 2019 daher nicht einzutreten ist;

- grundsätzlich die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung des Gesuchs zuständig ist, soweit der Gesuchsteller nachträglich den Ausstand eines Mitglieds der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Bundesstrafrichter Stephan Blättler) beantragt (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG);

- offensichtlich unbegründete Gesuche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der betroffenen Instanz jedoch selbst abgewiesen werden können, sofern auf diese überhaupt eingetreten werden muss (vgl. zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.2 vom 22. Januar 2019 m.w.H.);

- der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren sinngemäss damit begründet, gegen Bundesstrafrichter Stephan Blättler lägen mehrere durch den Gesuchsteller erhobene Strafanzeigen vor, was aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung alleine noch keinen Ausstandsgrund darstellt (siehe hierzu zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1 m.w.H.);

- sich die Beschwerdekammer vorbehält, auf weitere, das Beschwerdeverfahren BB.2018.145 betreffende Eingaben nicht mehr förmlich zu reagieren;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 59 Abs. 4 und Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese festzusetzen sind auf Fr. 500.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;

SR 173.713.162];

und erkennt:

1. Auf das Gesuch um «Rücknahme» des Beschlusses BB.2018.145 vom

7. März 2019 wird nicht eingetreten.

2. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter Stephan Blättler wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 26. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- C.

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Michael Mráz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.