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BB.2019.68 • BStGer BB.2019.68 KI-generiert

Appellant's Appeal Against Attorney General's Decision Dismissed

Geschäftsnummer BB.2019.68
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Criminal Court dismissed an appeal against the Attorney General's decision not to open an investigation. The appellant had filed a criminal complaint against two individuals, alleging various offenses including deception and abuse of office. The court found that the complaint lacked sufficient factual basis to support any criminal charges and that some of the alleged violations did not constitute criminal offenses. Therefore, the appeal was deemed unfounded, and the costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO; Appellant's Appeal Against Attorney General's Decision Dismissed: The appellant had filed a criminal complaint against two individuals, alleging various offenses including deception and abuse of office. The court found that the complaint lacked sufficient factual basis to support any criminal charges and that some of the alleged violations did not constitute criminal offenses. Therefore, the appeal was deemed unfounded, and the costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Strafanzeige Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Ausstand des Staatsanwalts Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 390 al. 2 StPO

Used to reject the appeal as obviously unfounded.

Art. 428 al. 1 StPO

Used to impose court costs on the appellant as the proceeding resulted in dismissal.

Art. 310 al. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited as the legal basis for the appeal against a decision not to take up a criminal complaint.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2019.6 8

Beschluss vom 2. April 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 26. Februar 2019 bei der Bundesanwaltschaft Strafantrag stellte gegen B. und gegen Rechtsanwalt C.;

- er darin beantragte, zu B. sei ein Gutachten zu erstellen und gegen C. sei ein Verfahren einzuleiten wegen vorsätzlicher Irreführung der Rechtspflege, vorsätzlicher Nötigung, Betrugs gegenüber seiner Klientin, Amtsbzw.

Rechtsmissbrauchs, Verstössen gegen die Standesehre der Rechtsanwälte, Verstössen gegen die Verfassung, die Rechtsgleichheit, die Diskriminierung etc. und die EMRK;

- A. seine Eingabe am 1. März 2019 ergänzte (vgl. zum Ganzen die Akten SV.19.0267);

- die Bundesanwaltschaft am 18. März 2019 verfügte, die gegen B. und C.

gerichtete Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. hiergegen mit undatierter Beschwerde (Postaufgabe am 21. März 2019)

bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob, worin er hauptsächlich beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft

konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- offenbar eine zivilrechtliche Auseinandersetzung (Kündigung der vom Beschwerdeführer bewohnten Mietwohnung) Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Strafanzeige zwar eine Reihe von Straftatbeständen anführte, darin jedoch keinen Sachverhalt darlegte, welcher eine Subsumtion unter einen dieser Tatbestände erlauben würde;

- der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde keine weiteren Angaben zum Sachverhalt macht und sich darin auch nicht mit den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände darstellen (so z.B. Verstösse gegen die Verfassung oder gegen die EMRK);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- B.

- Rechtsanwalt C.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.