Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BB.2019.67 • BStGer BB.2019.67 KI-generiert

Prosecutor's refusal to investigate judges upheld on appeal.

Geschäftsnummer BB.2019.67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint alleging various offenses against judges and court officials related to a prior court decision. The Federal Prosecutor's Office declined to open an investigation, finding no grounds for the alleged offenses. The reviewing court upheld this decision, agreeing that the complainant failed to demonstrate how the actions of the judges constituted criminal offenses such as abuse of office or fraud, and that some of the alleged actions did not even constitute criminal offenses. The court dismissed the appeal, finding it manifestly unfounded, and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 123 Abs. 2 Ziff. a ganz, Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 37 Abs. 1 StBOG; Prosecutor's refusal to investigate judges upheld on appeal: The Federal Prosecutor's Office declined to open an investigation, finding no grounds for the alleged offenses. The reviewing court upheld this decision, agreeing that the complainant failed to demonstrate how the actions of the judges constituted criminal offenses such as abuse of office or fraud, and that some of the alleged actions did not even constitute criminal offenses. The court dismissed the appeal, finding it manifestly unfounded, and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Strafanzeige Betrugsermittlung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft konnexe Verfahren Beweislosigkeit Augenschein Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 310 i.V.m
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Art. 123 Abs. 2 Ziff. a ganz
sowie Art. 123 Abs. 2 Ziff. a ganz zu schweigen von den Verstössen gegen die Verfassung, Art.
Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO
November 2018 unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO die Bundesanwaltschaft um Übernahme der Strafsache gegen B.
Art. 310 Abs. 2 i.V.m
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m.
Art. 37 Abs. 1 StBOG
2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
Art. 382 Abs. 1 StPO
2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
Art. 312 StGB
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 390 Abs. 2 StPO

Used to dismiss the appeal as obviously unfounded without further proceedings.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The court costs are to be borne by the appellant as a result of the outcome of the proceedings.

Art. 73 StBOG

Used to set the court costs at the statutory minimum.

Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

Used to set the court costs at the statutory minimum.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2019.67

Beschluss vom 2. April 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 20. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern Strafantrag stellte gegen das «Bundesgericht, (…), vertreten durch unleserlich im Schreiben vom 16. November 2018 und Bundesrichterin B. (…) und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern unter Richter C.» wegen vorsätzlicher Irreführung der Rechtspflege, Prozessbetrugs, Unterstützung zum Betrug bzw. Strafvereitelung im Amte, des Amtsmissbrauchs, des Rechtsmissbrauchs, der Verstösse gegen die Art. 72 ff., Art. 74 Abs. 2 Ziff. a, Art. 76 ff., Art. 82 Ziff. a und b, Art. 90 ff., Art. 95 insbesondere Ziff. a und c, in Anwendung von Art. 97 ff. unter Berücksichtigung von Art. 117 bis Art. 119, Verstösse gegen Art. 119a, Art. 120, Art. 121 ff. sowie Art. 123 Abs. 2 Ziff. a ganz zu schweigen von den Verstössen gegen die Verfassung, Art. 7, Art. 8 und Art. 9 sowie Verstösse gegen Art. 6, Art. 14 der EMRK, begangen im Verfahren 9C_654/2018 insbesondere des letzten Schreibens vom 16. November 2018;

- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern am 22. November 2018 unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO die Bundesanwaltschaft um Übernahme der Strafsache gegen B. ersuchte;

- die Bundesanwaltschaft am 27. November 2018 die Übernahme des Verfahrens bestätigte;

- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern der Bundesanwaltschaft diesbezüglich am 3. Januar 2019 und am 13. März 2019 weitere Eingaben von A.

weiterleitete (vgl. zum Ganzen die Akten SV.18.1122);

- die Bundesanwaltschaft am 18. März 2019 verfügte, die gegen B., C. und unbekannte Täterschaft gerichtete Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. hiergegen mit undatierter Beschwerde (Postaufgabe am 21. März 2019)

bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob, worin er hauptsächlich beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- offenbar das Urteil des Bundesgerichts 9C_654/2018 vom 30. Oktober 2018

Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde hauptsächlich ausführt, die Beschuldigten hätten ihr Amt missbraucht (act. 1, S. 1);

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2);

- der Beschwerdeführer in Strafanzeige und Beschwerde ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll, und er sich in seiner Beschwerde auch nicht mit den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt;

- auch die anderen in den verschiedenen Eingaben genannten Vorwürfe betreffend den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern der jeweilige Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erfüllt sein soll;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände darstellen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- B., Bundesrichterin, II. sozialrechtliche Abteilung, c/o Bundesgericht Luzern

- C., Verwaltungsrichter, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.