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BB.2019.52 • BStGer BB.2019.52 KI-generiert

Prosecutor Recusal Case Dismissed as Moot Due to Ambiguous Filing

Geschäftsnummer BB.2019.52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a case concerning a prosecutor's recusal when the applicant later clarified that their previous statements were not intended as a formal recusal request. The court found that while the initial statements implied grounds for recusal due to potential lack of neutrality and close working relationships within the prosecutor's office, the applicant's subsequent clarification removed the basis for the proceedings. Consequently, the case was closed as moot, no court fees were imposed, and no compensation was awarded due to the ambiguity of the initial filing and the minimal effort required to resolve the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 56 StPO, Art. 56 lit. f StPO, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 5 BStKR; Prosecutor Recusal Case Dismissed as Moot Due to Ambiguous Filing: The court found that while the initial statements implied grounds for recusal due to potential lack of neutrality and close working relationships within the prosecutor's office, the applicant's subsequent clarification removed the basis for the proceedings. Consequently, the case was closed as moot, no court fees were imposed, and no compensation was awarded due to the ambiguity of the initial filing and the minimal effort required to resolve the matter.

Schlagwörter

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Ausstand des Staatsanwalts formelle Verfahrenseinstellung verspätetes Ausstandsgesuch Anwaltsverschulden Rückzug des Strafantrags falsche Anschuldigung Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the basis for the court's jurisdiction to decide on recusal requests concerning the Federal Prosecutor's Office.

Art. 56 StPO

Mentioned in conjunction with Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO as a basis for the recusal request.

Art. 5 BStKR

Used to waive the levying of court fees due to the low effort involved in the case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2019.52

Beschluss vom 26. März 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, Gesuchsteller

gegen

B., Leitender Staatsanwalt des Bundes, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- der leitende Staatsanwalt des Bundes B. mit der Führung der Untersuchung gegen A. betraut ist;

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 6. Juli 2017 ein von A.

gegen B. gestelltes Ausstandsgesuch abgewiesen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2017.81);

- A. mit Eingabe vom 7. März 2019 verschiedene Beweismassnahmen (u. a.

Einvernahmen verschiedener Mitglieder der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei) beantragen liess (act. 1);

- zu diesem Antrag festgehalten wird (act. 1, S. 6):

Die Verteidigung gibt an dieser Stelle nochmals zum Ausdruck, dass sie der dezidierten Meinung ist, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt die beantragten Einvernahmen nicht (neutral) durchführen kann, da ihm die notwendige Neutralität fehlt resp. eine zu grosse persönliche Nähe zu den ZeugInnen besteht: Bei diesen Personen handelt es sich allesamt um Personen, welche dem verfahrensleitenden Staatsanwalt gegenüber weisungsbefugt sind, die «Tür an Tür» mit ihm arbeiten und ArbeitskollegInnen von ihm sind oder die sonstwie eng mit der Bundesanwaltschaft zusammenarbeiten. Auch stellt die Absprache und Koordination der ZeugInnen untereinander ein Problem dar. Weiter stellen sich im vorliegenden Strafverfahren strukturelle Verantwortlichkeitsfragen bezüglich der Bundesanwaltschaft, innerhalb welcher der verfahrensleitende Staatsanwalt angestellt ist und sich bewegt.

- B. diese Ausführungen als Ausstandsgesuch entgegennahm und dieses zusammen mit seiner Stellungnahme am 13. März 2019 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer weiterleitete (act. 2);

- A. diesbezüglich am 20. März 2019 mitteilen liess, seine eingangs erwähnten Ausführungen stellten kein Ausstandsgesuch dar (act. 4, S. 2), und beantragt, das vorliegende Verfahren sei abzuschreiben und vom Geschäftsverzeichnis zu löschen, auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten oder diese seien eventualiter der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen und ihm sei eine Entschädigung für seine anwaltlichen Aufwendungen im vorliegenden Verfahren von pauschal Fr. 500.– zzgl. MwSt. auszurichten (act. 4, S. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sie zuständig ist zum Entscheid über Ausstandsgesuche, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht wird und die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- vorliegend die Parteien offenbar unterschiedlicher Ansicht sind, ob es sich bei den Ausführungen im Rahmen der Eingabe vom 7. März 2019 um ein Ausstandsgesuch handelt oder nicht;

- darin zwar kein ausdrücklicher Antrag gestellt, dennoch aber das Vorliegen von Ausstandsgründen hinreichend deutlich geltend gemacht wurde;

- die Frage aber offen gelassen werden kann, nachdem der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 20. März 2019 klar signalisierte, kein Interesse an einem allfälligen Ausstandsverfahren zu haben;

- das vorliegende Verfahren deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden kann;

- angesichts des geringen Aufwands in der Sache, der zudem wohl auch durch eine kurze Nachfrage durch den Gesuchsgegner beim Gesuchsteller hätte vermieden werden können, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- vorliegend aber auch keine Entschädigung auszurichten ist, weil die Formulierung des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 7. März 2019 eben gerade einen solchen Interpretationsspielraum zuliess und zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern die blosse Mitteilung, es sei nicht beabsichtigt gewesen, ein Ausstandsgesuch zu stellen, einen entschädigungsberechtigten Aufwand von Fr. 500.– verursachen soll;

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 26. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dominic Nellen

- Bundesanwaltschaft, B., Leitender Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.