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BB.2019.48 • BStGer BB.2019.48 KI-generiert

Applicant's Appeal Dismissed as Withdrawn; Applicant to Bear Costs

Geschäftsnummer BB.2019.48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant filed submissions with the Attorney General's Office, which deemed them insufficiently specific to open an investigation and issued a non-commencement order. The applicant appealed, but then clarified they only wanted an extension, effectively withdrawing their appeal. The court dismissed the appeal as withdrawn, noting that a withdrawal terminates the proceedings, and the applicant must bear the costs as they are considered to have lost the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 385 Abs. 1 i.V.m, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO; Applicant's Appeal Dismissed as Withdrawn; Applicant to Bear Costs: The applicant appealed, but then clarified they only wanted an extension, effectively withdrawing their appeal. The court dismissed the appeal as withdrawn, noting that a withdrawal terminates the proceedings, and the applicant must bear the costs as they are considered to have lost the appeal.

Schlagwörter

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Rückzugsfiktion Ausdehnung des Verfahrens Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation Revisionsgesuch Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to impose the costs of the proceedings on the appellant because she withdrew her appeal.

Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO

Applied to determine that the appeal could be withdrawn by the appellant in a written procedure until the end of the written submissions.

Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG

Cited as the basis for the admissibility of an appeal against a decision not to open an investigation.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2019.48

Beschluss vom 21. März 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.

Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. und B. ab September 2018 bei der Bundesanwaltschaft diverse Eingaben einreichten (s. act. 2);

- die Bundesanwaltschaft den Eingaben keinen spezifizierten Tatvorwurf entnehmen konnte; es ihr zufolge an einer Darstellung fehle, wem genau was unter welchen Umständen vorgeworfen werde; die Bundesanwaltschaft zum Schluss kam, die Voraussetzung für die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO sei nicht gegeben (act. 2);

- dementsprechend die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. März 2019 die Eingaben nicht anhand nahm (act. 2);

- A. mit Eingabe vom 11. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und „Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom

1. März 2019 nach Art. 393 ff. StPO“ erhob (act. 1);

- A. zur Begründung erklärte, die Nichtanhandnahmeverfügung müsse revidiert werden, da sich die Sachlage und Beweise in der Zwischenzeit eindeutig verändert hätten (act. 1);

- mit Schreiben vom 12. März 2019 A. mitgeteilt wurde, dass davon ausgegangen werde, dass sie Beschwerde gegen die sie betreffende Nichtanhandnahmeverfügung erhebe (act. 3);

- A. in diesem Schreiben weiter darauf hingewiesen wurde, dass ihre Eingabe die Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO nicht erfüllen würde; ihr Nachfrist bis 18. März 2019 angesetzt wurde, um den genannten Begründungsanforderungen nachzukommen (act. 3);

- A. mit Schreiben vom 16. März 2019 erklärte, sie habe „nur eine Fristverlängerung“ erwirken wollen; sie beantragte, der Widerspruch sei als gegenstandslos zu betrachten, soweit die Eingabe als Beschwerde aufgenommen worden sein sollte; die von ihr zur Begründung der Beschwerde aufgezeigten Veränderung der Sachlage und Beweise noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde (act. 4);

- aus nachfolgenden Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- diese Rechtsmittelbelehrung auch der verfahrensgegenständlichen Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. März 2019 zu entnehmen ist (act. 2);

- die Verfügung aber keinen Hinweis enthält, wonach die Beschwerdefrist auf „Widerspruch“ hin erstreckt werden könnte, die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist auch nicht erstreckt werden kann;

- A. mit ihrer letzten Eingabe sinngemäss den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt (act. 4);

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweisoder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 4);

- mithin das Verfahren BB.2019.48 zufolge Rückzugs des „Widerspruchs“ als erledigt abzuschreiben ist;

- die Parteien die Kosten des Rechtmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen; als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- mithin die Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat;

- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren BB.2019.48 wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 21. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 4)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.