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BB.2019.40 • BStGer BB.2019.40 KI-generiert

Revision Request for Non-Revisable Ruling Inadmissible

Geschäftsnummer BB.2019.40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns an attempt to have a previous decision reconsidered. The applicants had previously appealed a decision not to open an investigation, which appeal was dismissed. They then requested a re-examination of that same appeal. The court ruled that while the request could be construed as a revision request under Art. 410 of the Swiss Criminal Procedure Code, revision is only permissible against judgments, not against decisions in the form of a ruling or order. Since the prior decision was a ruling, the revision request was not admissible, and thus the court did not entertain the request, forwarding a copy of the submission to the Federal Court.

Legislator-Regeste

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Art. 410 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 410 Abs. 1 StPO, Art. 80 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 73 StBOG; Revision Request for Non-Revisable Ruling Inadmissible: The applicants had previously appealed a decision not to open an investigation, which appeal was dismissed. They then requested a re-examination of that same appeal. The court ruled that while the request could be construed as a revision request under Art. 410 of the Swiss Criminal Procedure Code, revision is only permissible against judgments, not against decisions in the form of a ruling or order. Since the prior decision was a ruling, the revision request was not admissible, and thus the court did not entertain the request, forwarding a copy of the submission to the Federal Court.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Voruntersuchung Anspruch auf einen Entscheid Versuch im Strafrecht Verwirkung des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 410 al. 1 StPO

The revision was requested by someone affected by a final decision.

Art. 428 al. 1 StPO

The applicants are ordered to bear the court costs as a result of the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2019.40-41

Beschluss vom 7. März 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien 1. A.,

2. B. AG, Gesuchsteller 1 und 2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Revision (Art. 410 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Beschluss BB.2019-32-33 vom 25. Februar 2019 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde vom 19. Februar 2019 von A.

und der B. AG gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. Februar 2019 abwies;

- A. und die B. AG mit Schreiben vom 5. März 2019 erneut an die Beschwerdekammer gelangen; sie den Antrag stellen, die mit Beschluss vom 25. Februar 2019 bereits beurteilte Beschwerde vom 19. Februar 2019 sei zu behandeln (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- aufgrund dessen, dass die StPO eine Wiedererwägung nicht kennt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.89 vom 9. Mai 2016 m.w.H.), das Ersuchen um nochmalige Beurteilung der Beschwerde vom 19. Februar 2019 als sinngemässes Gesuch um Revision im Sinne von Art. 410 StPO entgegenzunehmen ist;

- gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist;

- die Revision gegen Entscheide in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung nicht zulässig ist (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; TPF 2011 115 E. 2);

- es sich bei dem mit dem Gesuch um Neubeurteilung anvisierten Entscheid der Beschwerdekammer nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss handelt (siehe zur Unterscheidung Art. 80 Abs. 1 StPO), wofür die Revision eben nicht möglich ist (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.176 vom 9. Oktober 2018);

- damit auch auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

- A. und die B. AG in ihrem Schreiben vom 5. März 2019 zudem explizit erklären, den Beschluss vom 25. Februar 2019 anzufechten;

- daher angezeigt ist, mit Bezug auf diesen Antrag eine Kopie der Eingabe der Gesuchsteller dem Bundesgericht zur gutscheinenden Prüfung weiterzuleiten;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch um Revision wird nicht eingetreten.

2. Eine Kopie der Eingabe vom 5. März 2019 wird dem Bundesgericht weitergeleitet.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird beiden Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 7. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- B. AG

- Bundesanwaltschaft

- Bundesgericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.