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BB.2019.35 • BStGer BB.2019.35 KI-generiert

Court Upholds Prosecutor's Decision to Not Investigate Dignity Violation Claims

Geschäftsnummer BB.2019.35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected an appeal against the federal prosecutor's decision not to open an investigation. The prosecutor had determined that the submitted complaint, which alleged that 193 individuals and entities violated human dignity by not respecting the complainant, did not contain sufficient grounds for criminal offenses. The court upheld this decision, reasoning that the complainant's allegations, such as being disregarded, having their ideas ignored, or accusations of oath-breaking, extortion, and defamation, did not fall under any specific criminal statute, thus adhering to the principle of legality which requires conduct to be explicitly prohibited by law to be punishable.

Legislator-Regeste

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Art. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 309 Abs. 4 StPO, Art. 1 StGB; Court Upholds Prosecutor's Decision to Not Investigate Dignity Violation Claims: The prosecutor had determined that the submitted complaint, which alleged that 193 individuals and entities violated human dignity by not respecting the complainant, did not contain sufficient grounds for criminal offenses. The court upheld this decision, reasoning that the complainant's allegations, such as being disregarded, having their ideas ignored, or accusations of oath-breaking, extortion, and defamation, did not fall under any specific criminal statute, thus adhering to the principle of legality which requires conduct to be explicitly prohibited by law to be punishable.

Schlagwörter

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Legalitätsprinzip Würde des Menschen Strafuntersuchung üble Nachrede fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Beweislosigkeit Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the basis for when a public prosecutor opens an investigation, which was relevant to the decision to not open an investigation.

Art. 1 StGB

Cited as the fundamental principle that punishment can only be imposed for an act expressly punishable by law.

Art. 7 EMRK

Cited as an international anchoring of the principle of legality, stating that no one shall be held guilty of any criminal offence which was not a criminal offence under national or international law at the time it was committed.

Art. 5 Abs. 1 BV

Cited as a constitutional basis for the principle of legality.

Art. 9 BV

Cited as a constitutional basis for the principle of legality.

Art. 164 Abs. 1 lit. c BV

Cited as a constitutional basis for the principle of legality.

Art. 310 StPO

Mentioned in the introductory part of the decision regarding the non-commencement order, but not explicitly used in the dispositive orders.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Mentioned in the introductory part of the decision regarding the non-commencement order, but not explicitly used in the dispositive orders.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to explain the absence of a written exchange, but not in the dispositive orders.

Art. 7 BV

Cited as a constitutional provision regarding human dignity, but not as a criminal norm.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2019.35

Beschluss vom 27. März 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. A. reichte am 26. Oktober 2018 bei der Bundesanwaltschaft die "Klageschrift B." ein. Damit zeigte A. 193 natürliche und juristische Personen aus dem Inund Ausland an, die Würde des Menschen entgegen Art. 7 der schweizerischen Bundesverfassung nicht zu achten und zu schützen. Erhoben wurden Klagen an die Schweiz, an eine Religionsgemeinschaft, an das Fürstentum Liechtenstein, an jene, die sich Experten nennen sowie an konkret in einem Verzeichnis aufgelistete Personen.

[…]

B. Die Bundesanwaltschaft erliess am 14. Februar 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft erkannte keine konkreten Anhaltspunkte für strafbare Handlungen und nahm – sofern eine Bundeszuständigkeit vorliege – die Anzeige nicht an die Hand.

C. Dagegen gelangte A. am 23. Februar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Seine Beschwerde beanstandet, die Bundesanwaltschaft habe zu Unrecht jegliche strafrechtliche Relevanz verneint. Sein ganzer Alltag sei seit September 2014 nur noch davon geprägt, den Angriffen gegen seine Person und seine Integrität zu entfliehen. Die detaillierte Chronologie zur Klageschrift, in der Form einer Tabelle, zeige übersichtlich die Vorgänge auf.

Die Bundesanwaltschaft wurde aufgefordert, die Akten einzureichen (vgl. act. 3). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensausganges können die Eintretensvoraussetzungen offen bleiben. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Bundesanwaltschaft zurecht kein Strafverfahren eröffnete.

2.

2.1 Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).

2.2 Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist ebenfalls in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV (BGE 129 IV 276 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Aus dem Grundsatz der Legalität wird das Bestimmtheitsgebot abgeleitet ("nulla poena sine lege certa"). Eine Strafnorm muss hinreichend bestimmt sein. Welche Anforderungen daran zu stellen sind, hängt unter anderem von der Komplexität der Regelungsmaterie und der angedrohten Strafe ab. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1; 119 IV

242 E. 1c;117 Ia 472 E. 3e; je mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer legt mit sorgfältig gewählten Worten eindringlich und für das Gericht nachvollziehbar seine Situation und sein Leid dar. Insbesondere zum Schutz der Individuen vor einer überbordenden staatlichen Strafgewalt entwickelten sich die im vorstehenden Absatz dargestellten Grundsätze zu den Strafnormen. Art. 7 der Bundesverfassung (Menschenwürde)

ist keine Strafnorm. In den Eingaben des Beschwerdeführers ist kein hinreichender Verdacht ersichtlich, dass eine bestimmte Strafbestimmung in der Gerichtsbarkeit des Bundes erfüllt sein könnte. Zum Beispiel fallen nicht in den Bereich des Strafrechts die Vorwürfe des Nicht-Geltenlassens seiner Person, seiner Eigenart, seines Stils oder das Nicht-Hören resp. Nicht-Akzeptieren von allem Guten, was der Beschwerdeführer getan habe. Das gilt auch (beispielsweise) für die Schilderung der Vorgänge, welche der Beschwerdeführer unter den Überschriften Amtsgeheimnis-Verletzung, Erpressung, Rufmord oder Heuchelei beschreibt (vgl. Seiten 4/5 von "Meine Klagen

an die Angeklagten", der Bundesanwaltschaft eingereicht). Damit durfte die Bundesanwaltschaft von der Eröffnung einer Strafuntersuchung absehen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

3. In Würdigung der massgebenden Umstände sind vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 28. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).