Federal Prosecutor's decision to not investigate judges and MPs upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal against the Federal Prosecutor's decision to not open an investigation into alleged offenses including abuse of office by federal judges and parliamentary committee members. The appellants claimed these individuals failed to act on a court decision and fulfill their supervisory duties. However, the court found that the appellants' convictions were based solely on their own interpretation of the law and that they failed to demonstrate how any specific criminal offense was committed or to provide concrete facts supporting a sufficient suspicion of criminal conduct.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; Federal Prosecutor's decision to not investigate judges and MPs upheld: The appellants claimed these individuals failed to act on a court decision and fulfill their supervisory duties. However, the court found that the appellants' convictions were based solely on their own interpretation of the law and that they failed to demonstrate how any specific criminal offense was committed or to provide concrete facts supporting a sufficient suspicion of criminal conduct.
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KI-generiertUsed to impose costs on the appellants due to the dismissal of their appeal.
Cited as the legal basis requiring a sufficient suspicion of a crime for opening an investigation, which was found lacking.
The provisions under which the Federal Prosecutor's Office issued the decision to not open an investigation, and against which the appeal was lodged.
Allows for appeals against decisions and procedural actions of the Federal Prosecutor's Office to the Complaints Chamber of the Federal Criminal Court.
Basis for setting the court fee.
Basis for setting the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BB.2019.32–33
Beschluss vom 25. Februar 2019 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien 1. A.,
2. B. AG, Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.
Art. 322 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Eingabe vom 26. November 2018 an das Bundesstrafgericht, zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft weitergeleitet, A. und die B. AG, vertreten durch A., eine Strafanzeige gegen die Bundesrichter C. und D. wegen „Vergehen gegen das Verfahrensrecht, Amtsmissbrauch, Meineid, Arglist, Beihilfe usw.“ und gegen E., die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommissionen von Nationalund Ständerat sowie F. wegen des Verdachts auf „Vergehen gegen das Verfahrensrecht, nicht wahrnehmen der Aufsichtspflicht, Amtsmissbrauch, Meineid, Arglist, Beihilfe usw.“ erhob;
- die Anzeiger im Wesentlichen zur Begründung vorbrachten, dass sich die Bundesrichter geweigert hätten, einen A. betreffenden Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau zu beurteilen;
- sie ausführten, dass sich E., die Mitglieder der GPK von Nationalund Ständerat sowie F. geweigert hätten, das Bundesgericht in die Pflicht zu nehmen, den fraglichen Entscheid des Thurgauer Obergerichts zu beurteilen;
- die Bundesanwaltschaft am 7. Februar 2019 die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügte (act. 2);
- A. und die B. AG dagegen mit Beschwerde vom 19. Februar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragen (act. 1);
- die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Februar 2019 beigezogen wurden (act. 3);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme mangels hinreichenden Tatverdachts verfügte (act. 2);
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- sich nach Art. 312 StGB strafbar macht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen; Missbrauch der Amtsgewalt nur vorliegt, wenn der Täter in der Absicht der Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet (ISENRING, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 2. Aufl., 2018, Art. 312 StGB N. 6e);
- die Beschwerdeführer zwar der Überzeugung sind, das Bundesgericht hätte den Entscheid des Thurgauer Obergerichts in der Sache beurteilen und die Aufsichtsbehörde hätte das Bundesgericht in die Pflicht nehmen müssen;
- aus der Strafanzeige und der Beschwerde aber zu folgern ist, dass ihre Überzeugung ausschliesslich auf ihrer eigenen Vorstellung von Recht beruht; offensichtlich ist, dass die Beschwerdeführer das im konkreten Fall anwendbare Recht nicht anerkennen;
- sie in Strafanzeige und Beschwerde nicht aufzeigen, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;
- der Strafanzeige auch kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;
- vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angezeigten Personen ihre Amtsgewalt missbraucht hätten;
- den Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend die anderen Vorwürfe ebenso wenig entnommen werden kann, inwiefern die geltend gemachten Tatbestände erfüllt sein sollen, soweit es sich beim Ausgeführten überhaupt um Straftatbestände handeln könnte;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 26. Februar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B. AG
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.