Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BB.2019.31 • BStGer BB.2019.31 KI-generiert

Complainant v. Federal Judges (Criminal Complaint Dismissal)

Geschäftsnummer BB.2019.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual filed a criminal complaint against federal judges alleging various violations of law, including abuse of office and offenses against the proper administration of justice. The federal prosecutor's office declined to open an investigation, leading the complainant to appeal. The appellate court dismissed the appeal, finding that the complainant failed to sufficiently demonstrate how the alleged actions of the judges constituted criminal offenses, as many of the purported violations pertained to procedural matters or lacked specific factual support for criminal liability.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 136 StPO, Art. 117 ZPO, Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m; Complainant v. Federal Judges (Criminal Complaint Dismissal): The federal prosecutor's office declined to open an investigation, leading the complainant to appeal. The appellate court dismissed the appeal, finding that the complainant failed to sufficiently demonstrate how the alleged actions of the judges constituted criminal offenses, as many of the purported violations pertained to procedural matters or lacked specific factual support for criminal liability.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafanzeige Verfahrensverletzungen Rechtspflege Verantwortlichkeitsklage Normenkontrolle disziplinarische Entlassung Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was used to impose court costs on the appellant as the appeal was dismissed.

Art. 390 Abs. 2 StPO

This provision was used as the basis for dismissing the appeal as evidently unfounded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2019.31

Beschluss vom 5. März 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 25. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern Strafantrag stellte gegen die Zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, vertreten durch die Bundesrichter B., C. und D., wegen «vorsätzlichem Verstoss gegen Art. 136 StPO und Art. 117 ZPO, Verstössen gegen Art. 6 und 13 EMRK, Art. 10, 11 und 26 BV sowie gegen Art. 81 und 97 BGG»;

- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern A. am 31. Juli 2018 bat, seine ins Recht gefassten Vorwürfe innert sieben Tagen zu konkretisieren bzw. Ausführungen zum rechtserheblichen Sachverhalt zu machen;

- A. sich diesbezüglich am 7. August 2018 vernehmen liess;

- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern am 24. August 2018 unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO die Bundesanwaltschaft um Übernahme dieses Strafverfahrens ersuchte;

- die Bundesanwaltschaft am 28. August 2018 die Übernahme des Verfahrens bestätigte (vgl. zum Ganzen die Akten SV.18.0899);

- sie am 15. Februar 2019 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. hiergegen am 20. Februar 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob, worin er hauptsächlich beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- offenbar das Urteil des Bundesgerichts 9F_4/2018 vom 20. Juli 2018, mit welchem dieses nicht auf ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Revisionsgesuch eintrat, sowie das diesem zu Grunde liegende Urteil 9C_205/2018 vom 29. März 2018 Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinem Strafantrag sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2);

- der Beschwerdeführer in Strafanzeige und Beschwerde ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;

- auch die anderen in den verschiedenen Eingaben genannten Vorwürfe betreffend den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern der jeweilige Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erfüllt sein soll;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände darstellen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- B., Bundesrichter, Zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (Persönlich/Vertraulich)

- C., Bundesrichter, Zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (Persönlich/Vertraulich)

- D., Bundesrichterin, Zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (Persönlich/Vertraulich)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.