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BB.2019.275 • BStGer BB.2019.275 KI-generiert

War Material Act Search Warrant Appeal Dismissed for Lack of Current Interest

Geschäftsnummer BB.2019.275
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A criminal investigation was initiated for an offense against the War Material Act, leading to a search warrant being issued for an individual's residence. The warrant was executed, and evidence was seized. The individual appealed the search warrant, seeking its annulment and the return of seized items. However, the appellate chamber dismissed the appeal, finding that the individual lacked a current and practical interest in the annulment of the already completed search, as full judicial review of the search's legality would be available in subsequent proceedings, such as during an unsealing process or a challenge to any seizure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO).;;Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO).;;Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO).;;Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO).

Schlagwörter

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Durchsuchungsbefehl Normenkontrolle strafbare Handlung Nichtigkeitsverfahren Leitverfahren Kriegskonterbande

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 al. 1 StPO

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not admitted.

Art. 73 StBOG

Used in conjunction with other articles to determine the court fee.

Art. 5 BStKR

Used in conjunction with other articles to determine the court fee.

Art. 8 al. 1 BStKR

Used in conjunction with other articles to determine the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2019.275

Beschluss vom 28. November 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen A. ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (KGM) führt;

- mit Durchsuchungsund Sicherstellungsbefehl vom 7. Oktober 2019 die Bundesanwaltschaft die Kantonspolizei Zürich mit der Vornahme der Hausdurchsuchung, der Durchsuchung von Aufzeichnungen, der Durchsuchung von Personen und Gegenständen sowie der vorläufigen Sicherstellung allfälliger Beweismittel, Vermögenswerte oder Gegenstände am Wohnort von A., beauftragte (act. 1.3);

- der Durchsuchungsund Sicherstellungsbefehl am 13. November 2019 durch die Kantonspolizei Zürich unter Beisein von A. vollzogen worden ist (act. 1.2);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 25. November 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und die Aufhebung des Durchsuchungsund Sicherstellungsbefehls vom 7. Oktober 2019 sowie die unverzügliche Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. November 2019 sichergestellten Gegenstände beantragt (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berechtigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO);

- das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ein aktuelles und praktisches zu sein hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1);

- die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Hausdurchsuchung jedoch bereits abgeschlossen ist, weshalb es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 34

E. 2.2);

- eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung in dieser Phase sich nicht aufdrängt, da die von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätze offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 118 IV 67 E. 1d);

- dem Betroffenen dagegen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zusteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_360/2013 vom 24. März 2013

E. 2.2; 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2);

- etwa die Frage, ob die Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungsverfahren oder Beschwerdeverfahren gegen eine allfällige Beschlagnahme geprüft werden kann;

- dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m.

Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. November 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Fred Hofer

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.

79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).