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BB.2019.271 • BStGer BB.2019.271 KI-generiert

Allegations of Energy Weapon Attacks and Genocide Dismissed

Geschäftsnummer BB.2019.271
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint alleging harassment by intelligence service employees, including attacks with energy weapons and a planned genocide. The federal prosecutor's office declined to open an investigation, noting that similar allegations had been made previously and dismissed by a higher court, and that the current submission lacked sufficient concrete facts to establish a reasonable suspicion of a crime. The appellate chamber upheld the decision, finding no grounds for a criminal investigation and dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO; Allegations of Energy Weapon Attacks and Genocide Dismissed: The federal prosecutor's office declined to open an investigation, noting that similar allegations had been made previously and dismissed by a higher court, and that the current submission lacked sufficient concrete facts to establish a reasonable suspicion of a crime. The appellate chamber upheld the decision, finding no grounds for a criminal investigation and dismissing the appeal.

Schlagwörter

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Strafanzeige Unglaubhaftigkeit der Verfolgung Biologische Waffen Ehrverletzungsverfahren gefälschte Beweismittel Vergeltungskündigung Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for the admissibility of the appeal against the non-commencement order of the Public Prosecutor's Office.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Used to dismiss the appeal without further proceedings due to being manifestly unfounded.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 73 StBOG

Cited for setting the court costs at the statutory minimum.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2019.271

Beschluss vom 22. November 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.

Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit E-Mail vom 8. Juli 2019 an die Kantonspolizei Aargau gelangte und im Wesentlichen geltend machte, dass sie vom Geheimdienstmitarbeitern belästigt werde; A. namentlich geltend machte, mittels Energiewaffen angegriffen zu werden und dass der Geheimdienst einen Genozid an der Schweizer Bevölkerung plane (Verfahrensakten BA);

- A. bei der Kantonspolizei Aargau am 10. Juli 2019 gegen den […] des Nachrichtendienstes des Bundes, B., Anzeige erstattete (Verfahrensakten BA);

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») auf Gesuch der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. Juli 2019 hin das Verfahren übergenommen hat (Verfahrensakten BA);

- die BA mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. November 2019 das Strafverfahren nicht anhand nahm (act. 1.1);

- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 12. November 2019 Beschwerde bei der BA erhob und zugleich um Akteneinsicht ersuchte (act. 1);

- die BA die Beschwerde zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und mitteilte, dass sie das Akteneinsichtsgesuch behandelt habe (act. 2);

- die BA der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 3, 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ausführte, dass die Beschwerdeführerin die Vorwürfe bereits im Jahr 2016 angezeigt habe; die Beschwerdegegnerin das Verfahren jedoch nicht anhand genommen und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen habe (act. 1.1);

- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zum Schluss kam, dass auch den neu eingereichten Unterlagen kein konkreter Sachverhalt zu entnehmen sei, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könne; deshalb sofort eine Nichtanhandnahme verfügt werden könne, soweit eine Bundeszuständigkeit vorliege (act. 1.1);

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde noch in ihrer Eingabe bzw. Äusserungen gegenüber der Kantonspolizei Aargau noch den übrigen Verfahrensakten entnommen werden kann, inwiefern ein hinreichender Tatverdacht vorliegen soll;

- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 22. November 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).