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BB.2019.268 • BStGer BB.2019.268 KI-generiert

Appellant's Appeal Against Attorney General's Decision Dismissed for Insufficient Standing and Legal Arguments

Geschäftsnummer BB.2019.268
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the Attorney General's decision not to open an investigation, finding that the appellant's submissions failed to meet the legal requirements for an appeal. Specifically, the appellant did not address the reasoning of the Attorney General's decision and did not adequately explain how their rights were directly violated, which is a prerequisite for standing. The court had previously granted the appellant an extension to rectify these deficiencies, but the amended submissions remained insufficient, leading to the dismissal and imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 396 Abs. 1 StPO; Appellant's Appeal Against Attorney General's Decision Dismissed for Insufficient Standing and Legal Arguments: Specifically, the appellant did not address the reasoning of the Attorney General's decision and did not adequately explain how their rights were directly violated, which is a prerequisite for standing. The court had previously granted the appellant an extension to rectify these deficiencies, but the amended submissions remained insufficient, leading to the dismissal and imposition of court costs.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft substantiierte Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit Verbleiberecht formelle Verfahrenseinstellung Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for the admissibility of an appeal against a non-commencement decision of the Attorney General's Office.

Art. 385 Abs. 1 StPO

Cited as requiring the appeal to be substantiated, specifying the points of the decision being challenged, the reasons for a different decision, and the evidence invoked.

Art. 385 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for rejecting an appeal if it does not meet the requirements even after a deadline for improvement.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited as the procedural basis for not proceeding with further written submissions when the conditions are met.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 73 StBOG

Cited in conjunction with a federal regulation for determining court costs.

Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR

Cited in conjunction with federal law for determining court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2019.268

Beschluss vom 8. Januar 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Eingabe vom 14. Mai 2019 bei der Bundesanwaltschaft eine «Dienstaufsichtsbeschwerde/Anzeige» gegen die «Staatsanwaltschaft von Bern»

einreichte wegen unterlassener Diensthandlung, Verschleppung sowie Verstössen gegen die Verfassung und die EMRK (siehe Akten BA SV.19.0584);

- A. mit Eingabe vom 16. Mai 2019 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern einreichte wegen überhöhter Gebührenüberforderung, verweigertem Recht auf unentgeltliche Prozessführung, Verstoss gegen Treu und Glauben, Verstösse gegen die Verfassung und die EMRK etc. (siehe Akten BA SV.19.1248);

- A. mit Eingabe vom 22. Mai 2019 bei der Bundesanwaltschaft einen Strafantrag gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern einreichte wegen Verstoss gegen die Willkür, Verstoss gegen Treu und Glauben in Form eines Prozessbetrugs, Strafvereitelung im Amte, Amtsmissbrauch, Verstösse gegen den Gleichheitsgrundsatz, Diskriminierung, Verstösse gegen die Verfassung und die EMRK etc. (siehe Akten BA SV.19.1249);

- die Bundesanwaltschaft am 23. Oktober 2019 die erwähnten Eingaben betreffend drei Nichtanhandnahmeverfügungen erliess (act. 2.1, 2.2, 2.3);

- A. darauf am 3. November 2019 bei der Bundesanwaltschaft eine «Dienstaufsichtsbeschwerde verbunden mit einer ordentlichen Beschwerde» einreichte (act. 2);

- die Bundesanwaltschaft diese Eingabe am 6. November 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und diese um Prüfung bat, ob die Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen zu behandeln sei (act. 2.0);

- die Beschwerdekammer A. diesbezüglich ersuchte, ihr mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe ein gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen gerichtetes Beschwerdeverfahren anheben möchte (act. 3);

- die Beschwerdekammer A. für diesen Fall informierte, dass seine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen an eine Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genüge, und ihm, unter Androhung des Nichteintretens, eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe ansetzte (act. 3);

- A. diesbezüglich mit Eingabe vom 12. November 2019 die Bearbeitung dieser Sache verlangte (act. 1), worauf die Bundesanwaltschaft durch die Beschwerdekammer zur Einreichung der Akten eingeladen wurde (act. 4 und 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Beschwerde führende Partei gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c);

- sich die Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.w.H.) und dabei sinngemäss auch die eigene Beschwerdelegitimation darzulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2);

- die Beschwerdekammer eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist, wobei sie auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn diese auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO);

- die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen jeweils zum Schluss kam, es liege keine Bundeszuständigkeit vor (Art. 23 f. StPO) und die Vorwürfe des Beschwerdeführers entbehrten jeglicher strafrechtlicher Relevanz (act. 2.1, 2.2, 2.3);

- der Beschwerdeführer diesbezüglich weder in seiner Eingabe vom 3. November 2019 noch in derjenigen vom 12. November 2019 näher auf die eingangs erwähnten Nichtanhandnahmeverfügungen einging und abschliessend festhielt, es sei nicht seine Aufgabe, die Arbeit der Beschwerdekammer zu machen (act. 1 und 2);

- sich den Eingaben des Beschwerdeführers auch nach entsprechender Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt und auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2

S. 382 f.);

- auf die Beschwerde nach dem Gesagten androhungsgemäss und ohne weiteren Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese festzusetzen sind auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. Januar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.