Complainant Fails to Meet Procedural Requirements for Appeal, Court Imposes Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person filed a criminal complaint against a federal court official alleging various offenses related to a prior legal proceeding. The public prosecutor's office declined to initiate proceedings. The complainant appealed this decision, but their submission failed to meet the procedural requirements for an appeal, specifically by not adequately addressing the prosecutor's reasoning or clarifying how their rights were directly violated. Despite being given an opportunity to correct these deficiencies, the complainant's subsequent submissions also lacked the necessary detail and engagement with the appealed decision. Consequently, the appellate court refused to consider the appeal and imposed costs on the complainant.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the legal requirements for an appeal, specifically regarding the statement of contested points, the reasons for a different decision, and the evidence invoked.
The appeal was not admitted because it did not meet the requirements even after the deadline for improvement.
Used implicitly as the basis for not entering a further exchange of written arguments after the appeal was not admitted.
The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Cited as the legal basis for the admissibility of an appeal against a non-commencement decision by the Attorney General's Office.
Cited as the legal basis for the admissibility of an appeal against a non-commencement decision by the Attorney General's Office.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BB. 2019.265
Beschluss vom 8. Januar 2020 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., Schweizerisches Bundesgericht,
Beschwerdegegner
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 19. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen B.
einen Strafantrag stellte wegen Amtsmissbrauch, Rechtsmissbrauch, Strafvereitelung im Amte, Verstösse gegen Art. 97 BGG, Prozessbetrug, Sachverfälschung, Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz, Verstösse gegen die Verfassung und die EMRK, Herbeiführen einer Notlage, Menschenverachtung etc., begangen im Rahmen des Verfahrens 4A_348/2019 vor Bundesgericht (act. 2.2);
- die Bundesanwaltschaft die Strafsache gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO übernahm (siehe Akten BA SV.19.0859, Faszikel 1 und 2);
- sie am 23. Oktober 2019 verfügte, die Strafanzeige von A. werde nicht anhand genommen (act. 2.1);
- A. darauf am 3. November 2019 bei der Bundesanwaltschaft eine «Dienstaufsichtsbeschwerde verbunden mit einer ordentlichen Beschwerde» einreichte (act. 2);
- die Bundesanwaltschaft diese Eingabe am 6. November 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und diese um Prüfung bat, ob die Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu behandeln sei (act. 2.0);
- die Beschwerdekammer A. diesbezüglich ersuchte, ihr mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe ein gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gerichtetes Beschwerdeverfahren anheben möchte (act. 3);
- die Beschwerdekammer A. für diesen Fall informierte, dass seine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen an eine Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genüge, und ihm, unter Androhung des Nichteintretens, eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe ansetzte (act. 3);
- A. diesbezüglich mit Eingabe vom 12. November 2019 die Bearbeitung dieser Sache verlangte (act. 1), worauf die Bundesanwaltschaft durch die Beschwerdekammer zur Einreichung der Akten eingeladen wurde (act. 4 und 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), weshalb die Beschwerde führende Partei gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c);
- sich die Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.w.H.) und dabei sinngemäss auch die eigene Beschwerdelegitimation darzulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2);
- die Beschwerdekammer eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht genügt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist, wobei sie auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn diese auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO);
- die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe in seiner Strafanzeige nicht hinreichend begründet, inwiefern der Beschwerdegegner 2 Straftatbestände erfüllt haben solle, weshalb sich aus der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht ergebe (act. 2.1);
- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Eingabe vom 3. November 2019 lediglich festhielt, er habe seine Strafanzeige ausführlich und hinreichend begründet (act. 2);
- er auch in seiner Eingabe vom 12. November 2019 nicht weiter auf die angefochtene Verfügung einging und abschliessend festhielt, es sei nicht seine Aufgabe, die Arbeit der Beschwerdekammer zu machen (act. 1);
- sich den Eingaben des Beschwerdeführers auch nach entsprechender Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt und
auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2
S. 382 f.);
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten androhungsgemäss und ohne weiteren Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese festzusetzen sind auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- B., Schweizerisches Bundesgericht
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.