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BB.2019.255 • BStGer BB.2019.255 KI-generiert

Federal Prosecutor's Refusal to Investigate Judges and Financial Institutions Upheld

Geschäftsnummer BB.2019.255
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a criminal complaint alleging organized abuse of office, obstruction of justice, and corruption against judges and financial institutions, stemming from a lost foundation asset dispute. The Federal Prosecutor's Office refused to open an investigation, citing lack of federal jurisdiction for most claims and insufficient evidence of criminal conduct for others, including allegations against a federal judge related to a non-entry decision. The appellate chamber upheld this refusal, finding no sufficient factual basis for criminal suspicion, noting that unfavorable judicial decisions do not inherently constitute abuse of office, and that previous requests for recusal based on similar grounds were denied.

Legislator-Regeste

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Art. 310 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; Federal Prosecutor's Refusal to Investigate Judges and Financial Institutions Upheld: The Federal Prosecutor's Office refused to open an investigation, citing lack of federal jurisdiction for most claims and insufficient evidence of criminal conduct for others, including allegations against a federal judge related to a non-entry decision. The appellate chamber upheld this refusal, finding no sufficient factual basis for criminal suspicion, noting that unfavorable judicial decisions do not inherently constitute abuse of office, and that previous requests for recusal based on similar grounds were denied.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Missbrauchsvorwürfe Beweislosigkeit Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was used to impose the costs of the proceedings on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 73 StBOG

This provision was used to determine the court fee.

Art. 5

This provision was used to determine the court fee.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

This provision was used to determine the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2019.255

Beschluss vom 7. November 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m.

Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Eingabe vom 21. September 2019 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Bundesrichterin B., Oberrichterin C. (Kanton Zürich) «sowie die anderen Mitbeteiligten des kantonalenund Bundesgerichts» unter anderem wegen «organisierten Amtsmissbrauches, Irreführung der gesetzlichen Rechtspflege, Rechtsverweigerung, Vertuschung des Schadenersatzprozesses zu Gunsten der haftenden Schweizerischen Banken D. und F., Korruption im Amt […]» erstattete;

- nach Ausführungen von A. die Vermögenswerte der Stiftungen F., G. und H.

verschwunden seien, wobei die obgenannten Banken sowie die liechtensteinischen Banken I. und J. in dieses Verbrechen verwickelt gewesen seien;

zudem Bundesanwalt B. damals in Liechtenstein für den Bankverein als Präsident sowie für die Finanzmarktaufsicht tätig gewesen sei;

- in diesem Zusammenhang – soweit ersichtlich – offenbar ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2019 (4A_338/2019) ergangen ist, mit welchem dieses auf eine Beschwerde A.s gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Mai 2019 nicht eingetreten ist (Verfahrensakten Ordner Lasche 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 21. Oktober 2019 die Nichtanhandnahme der Sache verfügte (Verfahrensakten Ordner Lasche 2);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 27. Oktober 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, den Antrag auf Bestellung eines unabhängigen Bundesanwalts zur Behandlung zu nehmen und einen unabhängigen Sonderbundesanwalt zu ernennen und ein Strafermittlungsverfahren gegen die beschuldigten schweizerischen Banken, gegen die beschuldigten liechtensteinischen Stiftungsräte, gegen die beschuldigten Bundesrichter einzuleiten und es sei die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft anzuweisen, ein Aufsichtsverfahren gegen Bundesanwalt K. und seinen Vertreter L. einzuleiten (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Oktober 2019 mangels Bundeszuständigkeit – soweit es sich nicht um die Vorwürfe gegen Bundesrichterin B. handelte – und mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- die Beschwerdegegnerin die Bundeszuständigkeit (Art. 23/24 StPO) korrekterweise nur mit Bezug auf die Vorwürfe gegen Bundesrichterin B. bejahte;

- den Eingaben der Beschwerdeführerin offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;

- insbesondere ein für die Beschwerdeführerin ungünstiger richterlicher Entscheid in aller Regel keinen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bundesrichterin B. ihre Amtsgewalt missbraucht hätte; im Nichteintretensentscheid, der wegen offensichtlich nicht hinreichender Begründung der Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BBG erging, jedenfalls kein Missbrauch der Amtsgewalt durch Bundesrichterin B. erblickt werden kann;

- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Oktober 2019 nichtig sei, weil diese vom Stellvertreter «des abgelehnten Bundesanwaltes» K. erlassen worden sei, nicht gefolgt werden kann, da weder erkennbar ist noch geltend gemacht wurde, inwiefern damit ein Nichtigkeitsgrund (funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit, krasse Verfahrensfehler) vorliegt;

- zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im gleichen Sachverhaltskomplex mit Beschluss BB.2016.324 vom 10. August 2016 auf ein Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin wegen Befangenheit von Bundesanwalt K., weil dieser «im Land Liechtenstein […] der FMA und u.a. als Präsident des Bankvereins tätig»

gewesen und mit dem Fall in Berührung gekommen sei, mangels genügender Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen nicht eingetreten ist;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 7. November 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.