Enforcement Certificate Granted for International Arbitration Award
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party applied for an enforcement certificate for an international arbitration final award issued on June 1, 2022, which the court found satisfied the statutory requirements: the award was confirmed by the Federal Supreme Court, rendering it final and enforceable, and it had been properly served on the opposing party, who failed to raise any objections despite receiving due notice after initial delivery failure. Consequently, the court granted the application, certified the enforceability of the award, and ordered the unsuccessful responding party to bear the court costs and pay the applicant's legal fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 193 Abs. 1 IPRG, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Enforcement Certificate Granted for International Arbitration Award: Consequently, the court granted the application, certified the enforceability of the award, and ordered the unsuccessful responding party to bear the court costs and pay the applicant's legal fees.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision serves as the basis for issuing the certificate of enforceability upon the party's request.
This article determined that the losing party (Gesuchsgegnerin) must bear the court costs.
Used to set the amount of the court costs at CHF 1'000.-.
Used to determine the amount of the party compensation based on the estimated value in dispute.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
ZK.2022.5
ENTSCHEID
vom 18. Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und/oder [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____ Gesuchsgegnerin
[...]
Gegenstand
Schiedsspruch vom 1. Juni 2022 (ICC Case No. [...])
Sachverhalt
Mit Gesuch vom 22. Juli 2022 beantragt die A____ (Gesuchstellerin), es sei ihr eine
Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen für den Schiedsspruch vom 1. Juni 2022 («Final Award» ICC Case No. [...] zwischen A____
[Claimant] und der B____ [Respondent]). Mit Verfügung vom
24. August 2022 ordnete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Zustellung des Gesuchs an die B____ (Gesuchsgegnerin) an und setzte der Gesuchsgegnerin eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch an. Nachdem die Verfügung vom 24. August 2022 von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert worden war, liess der Verfahrensleiter der Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 24. August 2022 samt Gesuch und Beilagen per A-Post Plus zukommen. Die Gesuchsgegnerin nahm zum Gesuch vom 22. Juli 2022 innert der ihr mit Verfügung vom 24. August 2022 angesetzten Frist nicht Stellung.
Erwägungen
1.
Auf Antrag einer Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus (Art. 193 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Zuständig ist das Gericht am Sitz des Schiedsgerichts in Basel (Art. 193 Abs. 1 IPRG). Funktionell zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs. 1 Ziffer 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Das Appellationsgericht prüft einzig, ob es sich um einen Schiedsentscheid handelt, ob er den Parteien ordnungsgemäss zugestellt wurde und ob er rechtskräftig sowie vollstreckungsfähig ist. Beim „Final Award“ vom 1. Juni 2022 handelt es sich um einen Schiedsentscheid, welcher der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss zugestellt wurde (Beilagen 1 und 5 zum Gesuch vom 22. Juli 2022). Der Schiedsentscheid ist sodann rechtskräftig, wie sich aus der Bestätigung des Bundesgerichts vom 19. Juli 2022 ergibt (Beilage 6 zum Gesuch vom 22. Juli 2022). Schliesslich ist der Entscheid auch vollstreckungsfähig, verpflichtet er doch die Gesuchsgegnerin zur Leistung einer Geldzahlung.
Die Gesuchsgegnerin hat im Übrigen keine Einwände gegen die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhoben. Somit ist das Gesuch vom 22. Juli 2022 gutzuheissen und die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ zu bescheinigen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272). Sie werden mit CHF 1‘000.− festgesetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Ziff. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810). Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellerinnen den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.− zu ersetzen.
Überdies wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens ist – wie bei der Ermittlung des Streitwerts einer vorsorglichen Massnahme (vgl. dazu Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 91 N 18; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2021, § 26 N 13) – zu schätzen. Bei einem geschätzten Streitwert von CHF 10'000.– beträgt die Parteientschädigung CHF 1‘000.− (vgl. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ des ICC-Schiedsgerichts (Case No. [...]) in Sachen A____ gegen B____ vom 1. Juni 2022 wird bescheinigt.
Die Gesuchsgegnerin trägt die Gerichtskosten von CHF 1‘000.−.
Die Gesuchsgegnerin bezahlt der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 1’000.–.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.