Enforcement of ICC Arbitral Award
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought an enforcement order for an ICC arbitral award dated February 18, 2020, against the respondent. The court determined its jurisdiction based on the seat of the arbitration and, reviewing the request, confirmed that the document was a valid arbitral award properly served, legally final as confirmed by the Federal Supreme Court, and enforceable as it mandated a monetary payment; since the respondent raised no objections, the court granted the request, certified the enforceability of the award, and imposed costs on the respondent.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 193 Abs. 1 IPRG, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Enforcement of ICC Arbitral Award: The court determined its jurisdiction based on the seat of the arbitration and, reviewing the request, confirmed that the document was a valid arbitral award properly served, legally final as confirmed by the Federal Supreme Court, and enforceable as it mandated a monetary payment; since the respondent raised no objections, the court granted the request, certified the enforceability of the award, and imposed costs on the respondent.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the court issuing the certificate of enforceability.
Cited in the reasoning to establish the competent court's jurisdiction based on the seat of the arbitral tribunal.
Basis for ordering the losing party to bear the court costs.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
ZK.2020.1
VOLLSTRECKBARKEITSBESCHEINIGUNG
vom 29. Juli 2020
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Gesuchsgegnerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
und [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Schiedsspruch vom 18. Februar 2020 (ICC Arbitration [...])
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
13. Mai 2020 beantragt die Gesuchstellerin, es sei ihr eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen für den Schiedsspruch vom 18. Februar 2020 (ICC Arbitration [...]; „Final Award“ zwischen A____ (Switzerland) und B____ (Albania). Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2020 teilte die Gesuchsgegnerin dem Appellationsgericht Basel-Stadt mit, dass sie sich bezüglich des Gesuchs der Gesuchstellerin der Justiz anvertraue.
Erwägungen
1.
Auf Antrag einer Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus (Art. 193 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Zuständig ist das Gericht am Sitz des Schiedsgerichts in Basel (Art. 193 Abs. 1 IPRG). Funktionell zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§
93 Abs. 1 Ziffer 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Das Appellationsgericht prüft einzig, ob es sich um einen Schiedsentscheid handelt, ob er den Parteien ordnungsgemäss zugestellt wurde und ob er rechtskräftig sowie vollstreckungsfähig ist. Beim „Final Award“ vom 18. Februar 2020 handelt es sich um einen Schiedsentscheid, welcher der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss zugestellt wurde (Beilagen 3 und 4 zum Gesuch vom 13. Mai 2020). Der Schiedsentscheid ist sodann rechtskräftig, wie sich aus der Bestätigung des Bundesgerichts vom 4. Mai 2020 ergibt (Beilage 5 und 6 zum Gesuch vom 13. Mai 2020). Schliesslich ist der Entscheid auch vollstreckungsfähig, verpflichtet er doch die Gesuchsgegnerin zur Leistung einer Geldzahlung.
Die Gesuchsgegnerin hat im Übrigen keine Einwände gegen die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhoben. Somit ist das Gesuch vom 13. Mai 2020 gutzuheissen und die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ zu bescheinigen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272). Sie werden mit CHF 1‘000.− festgesetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Ziffer 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810). Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.− zu ersetzen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ des ICC-Schiedsgerichts vom 18. Februar 2020 (ICC Arbitration [...]) in Sachen A____ (Switzerland) und B____ (Albania) wird bescheinigt.
Die Gesuchsgegnerin trägt die Gerichtskosten von CHF 1‘000.−.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.