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ZK.2019.8 • APG BS ZK.2019.8 KI-generiert

Enforcement of Arbitral Award Confirmation

Geschäftsnummer ZK.2019.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The applicants requested an enforcement certificate for an arbitral award dated June 21, 2019, concerning a monetary obligation imposed on the respondent, and the court granted the request because the decision qualified as an arbitral award, had been properly served, and was final following confirmation by the Federal Supreme Court. The court reasoned that its review was limited to confirming these procedural prerequisites, and since the respondent failed to raise any objections, the enforcement certificate was issued, with costs and attorney fees consequently imposed upon the unsuccessful respondent.

Legislator-Regeste

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Art. 193 Abs. 1 IPRG, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Enforcement of Arbitral Award Confirmation: The court reasoned that its review was limited to confirming these procedural prerequisites, and since the respondent failed to raise any objections, the enforcement certificate was issued, with costs and attorney fees consequently imposed upon the unsuccessful respondent.

Schlagwörter

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Schiedsspruch vom 21. Juni 2019 ([...]) Vollstreckung des Schiedsspruchs Verfahrenskosten Anerkennung und Vollstreckung Annahme des Antrags Fristwahrung Betreibungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 193 Abs. 2 IPRG

Cited as the general basis for the court to issue an enforceability certificate upon application.

Art. 193 Abs. 1 IPRG

Cited to determine the competent court (the court at the seat of the arbitral tribunal).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the losing party (Gesuchsgegnerin) to bear the court costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

ZK.2019.8

VOLLSTRECKBARKEITSBESCHEINIGUNG

vom 15. Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Gesuchstellerin

[...]

B____ Gesuchstellerin

[...]

beide vertreten durch C____, Rechtsanwalt, [...],

[...]

gegen

D____ Gesuchsgegnerin

[...]

vertreten durch E____, Rechtsanwalt, und/oder F____, Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Schiedsspruch vom 21. Juni 2019 ([...])

Sachverhalt

Mit Gesuch vom

31. Oktober 2019 beantragen die beiden Gesuchstellerinnen, es sei ihnen eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung auszustellen für den Schiedsspruch vom

21. Juni 2019 („Final Award“ On Jurisdiction of 21 June 2019 zwischen der D____ [Claimant] und der A____ [Respondent 1] und der B____ [Respondent 2]). Die Gesuchsgegnerin nahm zu diesem Gesuch innert der ihr mit Verfügung vom 22. November 2019 angesetzten Frist nicht Stellung.

Erwägungen

1.

Auf Antrag einer Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus (Art. 193 Abs.

2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Zuständig ist das Gericht am Sitz des Schiedsgerichts in Basel (Art. 193 Abs. 1 IPRG). Funktionell zuständig ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 93 Abs.

1 Ziffer 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Das Appellationsgericht prüft einzig, ob es sich um einen Schiedsentscheid handelt, ob er den Parteien ordnungsgemäss zugestellt wurde und ob er rechtskräftig sowie vollstreckungsfähig ist. Beim „Final Award“ vom 21. Juni 2019 handelt es sich um einen Schiedsentscheid, welcher der Gesuchsgegnerin ordnungsgemäss zugestellt wurde (Sammelbeilage 4 zum Gesuch). Der Schiedsentscheid ist sodann rechtskräftig, wie sich aus der Bestätigung des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2019 ergibt (Beilage 5 zum Gesuch). Schliesslich ist der Entscheid auch vollstreckungsfähig, verpflichtet er doch die Gesuchsgegnerin zur Leistung einer Geldzahlung.

Die Gesuchsgegnerin hat im Übrigen keine Einwände gegen die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhoben. Somit ist das Gesuch vom 31. Oktober 2019 gutzuheissen und die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ zu bescheinigen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272). Sie werden mit CHF 1‘000.− festgesetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Ziffer 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810). Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellerinnen den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.− zu ersetzen.

Überdies wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, den Gesuchstellerinnen eine Parteientschädigung von CHF 3’600.– zu zahlen (vgl. § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 11 der der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]). Da die Gesuchstellerinnen ihren Sitz im Ausland haben und sie zudem keinen ausdrücklichen sowie begründeten Antrag auf Zusprechung der Parteientschädigung mit Mehrwertsteuer gestellt haben, wird die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen (vgl. Schmid, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 95 N 26).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Vollstreckbarkeit des „Final Award“ des Schiedsgerichts der Swiss Chambers’ Arbitration Institution (Case-No.: [...]) in Sachen [...] vom 21. Juni 2019 wird bescheinigt.

Die Gesuchsgegnerin trägt die Gerichtskosten von CHF 1‘000.−.

Die Gesuchsgegnerin bezahlt den Gesuchstellerinnen eine Parteientschädigung von CHF 3’600.–.

Mitteilung an:

- Gesuchstellerin 1

- Gesuchstellerin 2

- Gesuchsgegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.