Trademark Dispute Settlement and Discontinuance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case, initiated by multiple plaintiffs with a claim concerning trademark law against several defendants who counterclaimed, was formally discontinued because the parties entered into a settlement agreement requiring the plaintiffs to fully withdraw their main claim and the defendants to fully withdraw their counterclaim, with both sides bearing their own legal costs and waiving further claims related to the proceedings. The court approved the settlement, finalized the allocation of court costs based on the agreed-upon proportions relative to the reduced basic fees (one-third of the original fee due to the settlement for both the main action and the counterclaim), and declared the matter concluded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 347 ZPO, § 17 Abs. 1 GGR, Art. 66 al. 1 LTF; Trademark Dispute Settlement and Discontinuance: The court approved the settlement, finalized the allocation of court costs based on the agreed-upon proportions relative to the reduced basic fees (one-third of the original fee due to the settlement for both the main action and the counterclaim), and declared the matter concluded.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the parties' agreement (which the court adopts) as the provision under which the settlement agreement serves as a final title for legal execution.
Cited in the remarks to Order 2 as the basis for the reduction of court fees due to the settlement.
Implicitly referenced by the decision on costs; however, since the dispositive orders 2 and 3 determine costs based on the settlement and do not explicitly cite Art. 66 LTF for the outcome itself (though it governs appeal costs), I must check if any cost provisions are explicitly cited in the dispositive orders 1, 2, or 3.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
ZK.2018.6
ABSCHREIBUNGSENTSCHEID
vom 19. September 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ SA Klägerin
c/o B____ AG, […]
C____ SA Klägerin
[…]
D____ AG Klägerin
c/o B____ AG, […]
E____ Klägerin
[…]
alle vertreten durch […], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
F____ AG Beklagte
[…]
G____ AG Beklagte
[…]
H____ Beklagter
[…]
alle vertreten durch […], Advokat,
[…]
I____ Streitberufener
[…]
J____ S.A.R.L. Streitberufene
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Klage betreffend Markenrecht
Das Appellationsgericht erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Vergleichs vom 5. Juni 2019, lautend:
„
Präambel
A. Mit Klage vom 8. Juni 2018 („Klage") haben die Klägerinnen das vorliegende Verfahren ZK.2018.6 eingeleitet. Die Beklagten haben mit Klageantwort und Widerklage vom 1. Oktober 2018 u.a. Widerklage erhoben („Widerklage").
B. Mit Vergleichsvereinbarung („Convention transactionnelle") vom 5. Juni 2019 („Vergleichsvereinbarung") haben sich u.a. die Klägerinnen und die Beklagten darauf geeinigt, das vorliegende Verfahren vergleichsweise zu beendigen, sofern die Bedingungen I bis V der Vergleichsvereinbarung erfüllt sind.
C. Das vorliegende gemeinsame Begehren auf vergleichsweise Verfahrensbeendigung ist der Vergleichsvereinbarung als Anhang 2 („Annexe 2") angehängt und dient der vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens ZK.2018.6.
Vor diesem Hintergrund und in Beilegung dieser Streitsache haben die Parteien was folgt vereinbart und begehren dem Gericht gemeinsam (die „Vereinbarung"):
1. Die Klägerinnen ziehen ihre Klage mit Rechtskraftwirkung vollständig zurück.
2. Die Beklagten ziehen ihre Widerklage mit Rechtskraftwirkung vollständig zurück.
3. Die Klägerinnen und die Beklagten tragen ihre Parteikosten je selbst und verzichten auf die Ausrichtung von jeglichen Parteientschädigungen.
4. Die Kosten des Gerichts werden im Verhältnis der geleisteten Kostenvorschüsse getragen, d.h. allfällige teilweise Rückzahlungen der geleisteten Kostenvorschüsse erfolgen im Verhältnis der geleisteten Kostenvorschüsse.
5. Die Klägerinnen und die Beklagten erklären hiermit gegenseitig, keine Ansprüche oder Forderungen aus oder im Zusammenhang mit dem Verfahren ZK.2018.6 zu haben, und verzichten hiermit auf allfällige aus oder im Zusammenhang mit dem Verfahren ZK.2018.6 gegebenenfalls noch bestehende oder künftige Ansprüche oder Forderungen.
6. Diese Vereinbarung ist vom Gericht zu Protokoll zu nehmen und gilt gemäss Art. 347 ZPO als definitiver Rechtsöffnungstitel.
Diese Vereinbarung wird dreifach (3) im Original unterzeichnet. Die Klägerinnen einerseits und die Beklagten andererseits erhalten je ein (1) Originalexemplar. Das dritte Originalexemplar ist für das Gericht bestimmt.“
als erledigt abgeschrieben.
2. Die Klägerinnen tragen die Gerichtskosten im Umfang von CHF 11‘000.– und die Beklagten im Umfang von CHF 12‘500.–.
3. Die Parteivertretungskosten werden vereinbarungsgemäss wettgeschlagen.
Bemerkung zu Ziffer 2
Der Streitwert für die Klage beträgt CHF 600‘000.– und die Grundgebühr demgemäss CHF 33‘000.– (vgl. Kostenvorschussverfügung vom 13. Juni 2018). Aufgrund der vergleichsweisen Erledigung des Klageverfahrens werden die Gerichtskosten für die Klage auf einen Drittel (CHF 11‘000.–) der Grundgebühr reduziert (vgl. § 17 Abs. 1 GGR). Diese Kosten tragen vereinbarungsgemäss die Klägerinnen.
Der Streitwert für die Widerklage beträgt CHF 763‘200.– und die Grundgebühr demgemäss CHF 38‘000.– (vgl. Kostenvorschussverfügung vom 22. Oktober 2018). Aufgrund der vergleichsweisen Erledigung des Widerklageverfahrens werden die Gerichtskosten für die Widerklage ebenfalls auf rund einen Drittel (CHF 12‘500.–) der Grundgebühr reduziert (vgl. § 17 Abs. 1 GGR). Diese Kosten tragen vereinbarungsgemäss die Beklagten.
Mitteilung an:
- Klägerinnen 1–4
- Beklagte 1–3
- Streitberufene 1–2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Kostenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.