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ZK.2014.6 • APG BS ZK.2014.6 KI-generiert

Watch and Jewelry Trademark Dispute Settlement and Discontinuation

Geschäftsnummer ZK.2014.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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Two applicant entities sought a preliminary injunction against three respondent entities, seeking to prohibit the use of specific trademarks related to watches or jewelry and the distribution of certain advertising, based on intellectual property and competition law; the court initially granted the super-provisional measures without a hearing, subject to a security deposit, but upon the parties subsequently filing a mutually signed settlement agreement resolving the trademark conflict and agreeing to waive party compensation, the court formally discontinued the proceedings based on the settlement, ordering the respondents, as agreed, to jointly bear the court costs of CHF 4,000.

Legislator-Regeste

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Art. 241 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 6 Abs. 2 EG ZPO; Watch and Jewelry Trademark Dispute Settlement and Discontinuation: 1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist für die Klage betreffend Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte, eine einzige kantonale Instanz zuständig. Gemäss § 11 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) ist für deren Behandlung die besondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts zuständig (§ 63 Abs. 3bis des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]) und für die Abschreibung des Verfahrens nach Art. 241 f. ZPO das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied (§ 6 EG ZPO).

Schlagwörter

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**superprovisorische Massnahmen im Marken- und Wettbewerbsrecht** Prozesserledigung Einstellung des Verfahrens Löschung der Marke geistiges Eigentum Entschädigung für Nutzung Parteianhörung superprovisorische Massnahmen im Marken- und Wettbewerbsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

The court explicitly cites this provision as the legal basis for dismissing the proceedings due to a settlement agreement.

§ 6 Abs. 2 EG ZPO

This provision is mentioned as the basis for making a decision on costs within the dismissal order.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Besondere zivilrechtliche Abteilung

ZK.2014.6

ENTSCHEID

vom 26. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Beteiligte

A_____ AG Gesuchstellerin

[...]

B_____ S.A. Gesuchstellerin

[...]

beide vertreten durch

Rechtsanwältin [...]

und Rechtsanwalt [...],

[...]

gegen

C_____ GmbH Gesuchsgegnerin

[...]

D_____ SA Gesuchsgegnerin

[...]

E_____ Gesuchsgegner

[...]

alle vertreten durch

[...], Advokat,

[...]

Gegenstand

superprovisorische Massnahmen im Markenund Wettbewerbsrecht

Sachverhalt

Die A_____ AG und die B_____ S.A. beantragten mit Gesuch vom 7. März 2014 u.a., der C_____ GmbH, der D_____ SA und E_____ sei unter Androhung von Ordnungsbusse und Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall ohne Anhörung, allenfalls vorsorglich zu verbieten, das Zeichen [...] und ein bestimmtes Zeichen im Zusammenhang mit Uhren oder Schmuck im gewerblichen Verkehr zu gebrauchen und eine bestimmte Werbung in elektronischer oder in gedruckter Form zu verbreiten. Weiter beantragten die Gesuchstellerinnen die nötigenfalls zwangsweise Durchsetzung des Verbotes. Der Einzelrichter des Appellationsgerichts hiess das Gesuch im Wesentlichen und ohne Anhörung der Gesuchsgegner gut, verpflichtete die Gesuchstellerinnen zur Hinterlegung einer Sicherheit von CHF 100‘000.– bei der Gerichtskasse und lud die Parteien zur Verhandlung auf den 24. März 2014. In der Folge ersuchten die Parteien um Verschiebung der Verhandlung zum Zweck der Führung von Vergleichsgesprächen. Nachdem eine weitere auf den 8. April 2014 angesetzte Verhandlung auf Antrag der Parteien abgeboten worden war, wurde das Verfahren bis zum 7. Juni 2014 sistiert. Die Gesuchsteller beantragen mit Eingabe vom 6. Juni 2014, das Verfahren zufolge Vergleichs abzuschreiben unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegner. Diese teilen mit Eingabe vom 17. Juni 2014 mit, dass sie Gerichtskosten in Höhe von ca. CHF 4‘000.– übernehmen würden.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist für die Klage betreffend Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte, eine einzige kantonale Instanz zuständig. Gemäss § 11 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) ist für deren Behandlung die besondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts zuständig (§ 63 Abs. 3bis des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]) und für die Abschreibung des Verfahrens nach Art. 241 f. ZPO das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied (§ 6 EG ZPO).

1.2 Vorliegend haben die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 7. Juni 2014 den Antrag gestellt, das Verfahren zufolge Vergleichs abzuschreiben. Sie legen ihrer Eingabe eine von beiden Parteien unterzeichneten Vergleich vom 9. Mai 2014, mit welchem sie die Absicht erklären, den kennzeichenrechtlichen Konflikt einvernehmlich zu lösen. Die Vereinbarung enthält u.a. die Bestimmung, wonach die Parteien auf Parteientschädigungen in den hängigen Verfahren verzichten.

1.3 Der Vergleich ist ein zweiseitiger Vertrag, mit welchem die beteiligten Parteien während eines Gerichtsverfahrens einen Streit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen beilegen. Ein Vergleich beendet den Prozess unmittelbar und dieser wird „gegenstandslos und der guten Ordnung halber abgeschrieben“ (Botschaft ZPO, in: BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7345; siehe dazu auch Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 241 ZPO N 17). Das Gericht schreibt das Verfahren demnach zufolge Vergleichs ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2.

Im Abschreibungsentscheid wird auch der Kostenentscheid gefällt (vgl. § 6 Abs. 2 EG ZPO). Die Parteien haben vereinbart, auf Parteientschädigungen zu verzichten, so dass diese wettzuschlagen sind. Die Gesuchstellerinnen beantragen, die Gerichtskosten den Gesuchsgegnern aufzuerlegen. Diese haben mit Eingabe vom 17. Juni 2014 erklärt, die Gerichtskosten von CHF 4‘000.– zu tragen. Damit sind die Gesuchsgegner in solidarischer Verbindung zu verpflichten, die Gerichtskosten von CHF 4'000.– zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die besondere zivilrechtliche Abteilung des Appellationsgerichts:

://: Das vorliegende Verfahren wird zufolge Vergleichs vom 9. Mai 2014 abgeschrieben.

Die Gesuchsgegner tragen in solidarischer Verbindung die Gerichtskosten von CHF 4'000.–. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.