Appeal Dismissal for Failure to Pay Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an appeal against a civil court decision concerning debt enforcement and damages, but the appellate court, having requested a required court cost deposit, dismissed the appeal because the appellant failed to pay the ordered advance fee even after being granted a final, non-extendable deadline, pursuant to the relevant procedural code provisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissal for Failure to Pay Court Costs: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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KI-generiertUsed to justify the decision not to enter upon the appeal due to the failure to pay the cost advance.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
ZB.2022.33
ENTSCHEID
vom 28. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Parteien
A____ GmbHBerufungsklägerin
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagte
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 21. September 2022
betreffend Betreibung und Schadenersatz
Erwägungen
Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 21. September 2022 erhob die A____ GmbH (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 «Einsprache» beim Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts nahm das Schreiben als Berufung entgegen. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit Verfügung vom 3. November 2022 verlangte das Appellationsgericht von der Berufungsklägerin einen Kostenvorschuss von CHF 750.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 16. Januar 2023 zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss nicht. Auf ihre Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. September 2022 (V.2022.483) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.