Occupant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Substantive Argument
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn occupant, residing in a room provided by an association that supports individuals with psychological issues and addiction, appealed a lower court's expedited eviction order, which had been granted based on the association's termination of their residence and care contract. The appellate court determined that the appeal must be dismissed because the appellant failed to provide any substantive legal argument explaining why the lower court's finding—that the facts and legal situation supported an expedited ruling for eviction—was incorrect, thereby failing to meet the mandatory requirement for stating the grounds of appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 257 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 257 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Occupant Eviction Appeal Dismissed for Lack of Substantive Argument: The appellate court determined that the appeal must be dismissed because the appellant failed to provide any substantive legal argument explaining why the lower court's finding—that the facts and legal situation supported an expedited ruling for eviction—was incorrect, thereby failing to meet the mandatory requirement for stating the grounds of appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning regarding the timeliness of the appeal, although the court ultimately decided not to enter into the merits based on lack of grounds.
Cited as the general rule for attributing procedural costs when an appeal is not entered into.
Cited in the reasoning to explain the requirement for stating the grounds of appeal, which the appellant failed to meet.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
ZB.2022.25
ENTSCHEID
vom 2. September 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Gesuchsbeklagter
per Adresse B____
[...]
gegen
C____ Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. August 2022
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Bewohner) bewohnt ein möbliertes Zimmer im «B____» an der [...] in Basel. Das B____ wird vom Verein C____ (nachfolgend Verein) betrieben. Der Verein setzt sich unter anderem dafür ein, dass Frauen und Männer mit psychischen Problemen, Suchtkrankheiten und leichten geistigen Behinderungen Obdach und die Möglichkeit zur persönlichen Entwicklung erhalten. Mit Schreiben vom 15. März 2022 kündigte der Verein den Aufenthaltsund Betreuungsvertrag mit dem Bewohner per Ende Juni 2022.
Am 9. August 2022 ersuchte der Verein das Zivilgericht Basel-Stadt um Ausweisung des Bewohners im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Mit Entscheid vom 17. August 2022 wies das Zivilgericht den Bewohner an, das möblierte Zimmer bis spätestens 29. August 2022, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich wurde ihm angedroht, dass widrigenfalls die Räumung vollzogen werde.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Bewohner am 22. August 2022 «Einsprache» beim Zivilgericht. Dieses überwies die «Einsprache» an das Appellationsgericht. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Nach dem Beizug der Zivilgerichtsakten erging der vorliegende Entscheid im Zirkulationsverfahren.
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausweisung und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Da der Streitwert weniger als CHF 10'000.– beträgt (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2), ist die vorliegende «Einsprache» als Beschwerde entgegenzunehmen.
Die Beschwerde ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben worden (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Das Zivilgericht legte im angefochtenen Entscheid die beiden Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen eines unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalts und eine klare Rechtslage. Sodann prüfte und bejahte es die Frage, ob im vorliegenden Fall der Sachverhalt und die Rechtslage klar sind (Zivilgerichtsentscheid, E. 2).
Gemäss Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014
E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungsund Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom
24. Januar 2014 E. 2; Bachofner, Die Mieterausweisung, Dissertation Basel 2018, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 672).
Im vorliegenden Fall gibt der Bewohner an, dass er «Einsprache auf sämtliche Begehren» erhebe, da er «kein Dealer, Vergewaltiger, Junkie, Homosexueller, Räuber, Killer» sei. Sodann macht er folgende Angaben: Gemäss Vertrag gehört «das Zimmer […] Ihnen, das Geld wenn sie damit umgehen können. Ebenso 1900.– für Ferien nach Bernbiet mir vorenthalten» (Beschwerde, S. 1 und 2). Weitere Ausführungen enthält die Beschwerde nicht. Damit begründet der Bewohner mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Es fehlt somit an einer genügenden Begründung der Beschwerde.
3.
Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demgemäss trägt grundsätzlich der
unterliegende Bewohner die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. August 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.