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ZB.2022.21 • APG BS ZB.2022.21 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Prosecution Due to Failure to Deposit for Unreasoned Decision

Geschäftsnummer ZB.2022.21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to appeal a lower court decision ordering the eviction from a rented apartment, but the appeal was deemed inadmissible because the initial lower court decision was issued without a full written justification, which is a prerequisite for a direct appeal. The court informed the appellant that they needed to request the written reasons or, if proceeding with the appeal against the unreasoned decision, pay a required deposit, and after the appellant failed to remit the deposit following multiple notices, the appeal was dismissed for non-prosecution in accordance with procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, § 44 Abs. 1 GOG; Appeal Dismissed for Non-Prosecution Due to Failure to Deposit for Unreasoned Decision: The court informed the appellant that they needed to request the written reasons or, if proceeding with the appeal against the unreasoned decision, pay a required deposit, and after the appellant failed to remit the deposit following multiple notices, the appeal was dismissed for non-prosecution in accordance with procedural rules.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Räumungsbefehl Verfahrensvorschriften Nichtleistung der Mietzinskaution formelle Verfahrenseinstellung Zahlungsbefehl begründeter Entscheid Ausweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not admitted due to the failure to pay the required cost deposit, as explicitly cited for the non-entry decision.

§ 44 Abs. 1 GOG

This provision was applied to establish that the single judge (Einzelrichter) has jurisdiction for the decision regarding non-admission due to default.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

ZB.2022.21

ENTSCHEID

vom 31. August 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Beklagter

gegen

B____ Berufungsbeklagter

[...] Kläger

c/o [...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. Juni 2022

betreffend Ausweisung

Erwägungen

Mit nicht begründetem Entscheid vom 21. Juni 2022 wies das Zivilgericht A____ (Berufungskläger) an, die von ihm gemietete 2-Zimmerwohnung an der [...] in Basel bis spätestens 31. Juli 2022 zu räumen. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 29. Juni 2022 (Poststempel vom 2. Juli 2022) Berufung beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 leitete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Zivilgericht weiter zur Prüfung, ob die Eingabe als Gesuch um schriftliche Begründung des Zivilgerichtsentscheids zu behandeln sei; falls der Berufungskläger auf einem formellen Entscheid des Appellationsgerichts bestehe, müsse er einen Kostenvorschuss von CHF 600.– leisten innert 7 Tagen ab Zustellung der Verfügung. Mit Eingabe vom

11. Juli 2022 teilte der Berufungskläger mit, dass seine Berufung nichts mit der schriftlichen Begründung des Zivilgerichtsentscheids zu tun habe und dass der Entscheid für ihn nicht akzeptabel sei. Mit Verfügung vom

13. Juli 2022 wies der Verfahrensleiter den Berufungskläger erneut darauf hin, dass ein nicht begründeter Entscheid nicht direkt mit Berufung angefochten werden könne. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger mit Verfügung vom 20. Juli 2022 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Auch innert dieser Nachfrist leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss §

44 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Juni 2022 ([…]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagter

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Laura Wigger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.