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ZB.2021.46 • APG BS ZB.2021.46 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Deposit

Geschäftsnummer ZB.2021.46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed an appeal against a civil court's decision regarding a divorce, but failed to pay the required court deposit after being notified and granted an extension according to procedural rules. Consequently, the appellate court determined that it could not proceed with the appeal pursuant to the relevant article of the Civil Procedure Code and dismissed the case without rendering a decision on the merits of the appeal, waiving court costs and awarding no attorney fees to the appellee.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Deposit: Consequently, the appellate court determined that it could not proceed with the appeal pursuant to the relevant article of the Civil Procedure Code and dismissed the case without rendering a decision on the merits of the appeal, waiving court costs and awarding no attorney fees to the appellee.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts ZPO-Bestimmung Nichtleistung der Mietzinskaution formelle Verfahrenseinstellung Verfahrenskosten Lohnpfändung Beschwerdelegitimation Scheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not considered because the appellant failed to pay the advance on costs, as governed by this provision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

ZB.2021.46

ENTSCHEID

vom 20. Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Beklagte

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. April 2021

betreffend Scheidung

Erwägungen

Gegen die schriftlich begründete Dispositivziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. April 2021 erhob A____ (Berufungskläger) mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses verlangte daraufhin vom Berufungskläger einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– (Verfügung vom 19. Oktober 2021). Nachdem der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt (Verfügung vom 25. November 2021). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Der Berufungsbeklagten sind keine nennenswerten Vertretungskosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. April 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.