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ZB.2021.36 • APG BS ZB.2021.36 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer ZB.2021.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's decision regarding separation, which was initially forwarded to the appellate court; the court subsequently requested a security deposit of CHF 1,000, which the appellant failed to pay despite receiving two formal notices sent via registered mail that were deemed delivered upon return by the postal service. The court reasoned that, pursuant to the relevant procedural code, failure to pay the security deposit after being granted an extension necessitates a dismissal without consideration of the merits of the appeal, and therefore, the appeal was not admitted, with no court costs levied for the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit: The court reasoned that, pursuant to the relevant procedural code, failure to pay the security deposit after being granted an extension necessitates a dismissal without consideration of the merits of the appeal, and therefore, the appeal was not admitted, with no court costs levied for the appellate proceedings.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts unbezahlte Mietkaution Ausdehnung des Verfahrens Räumungsbefehl formelle Verfahrenseinstellung Recht zur Hinterlegung Gültigkeit der Kündigung Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was dismissed (not entered upon) because the appellant failed to pay the security deposit (Kostenvorschuss) after the final deadline.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

This procedural rule was used to confirm that the formal notices regarding the security deposit were considered duly served on the appellant.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

ZB.2021.36

ENTSCHEID

vom 4. November 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Ehemann

gegen

B____ Berufungsbeklagte

Wohnort bekannt Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Juni 2021

betreffend Kostenvorschuss

Erwägungen

A____ (Berufungskläger) wandte sich mit Schreiben vom 9. August 2021 (Datum der Postaufgabe) an das Zivilgericht Basel-Stadt. Darin beanstandet er einen Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Juni 2021 betreffend Getrenntleben. Das Zivilgericht leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weiter zur allfälligen Behandlung als Berufung (Verfügung vom 24. August 2021). Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts nahm das Schreiben vom 9. August 2021 vorläufig als Berufung entgegen und forderte den Berufungskläger auf, bis am 27. September 2021 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.– zu leisten (Verfügung vom 2. September 2021). Diese Verfügung wurde dem Berufungskläger per Einschreiben zugesandt. Der Berufungskläger holte die Sendung nicht ab, so dass sie die Schweizerische Post am 15. September 2021 an das Appellationsgericht retournierte. Die Sendung gilt als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Nachdem der Kostenvorschuss beim Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger mit Verfügung vom 29. September 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses; gleichzeitig drohte er dem Berufungskläger an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Auch diese Verfügung wurde per Einschreiben versandt, vom Berufungskläger nach Verlängerung der Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt und dem Appellationsgericht am 29. Oktober 2021 retourniert. Sie gilt ebenfalls als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Berufungskläger leistete den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Auf die Berufung ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Juni 2021 (EA.2021.15460) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.