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ZB.2021.31 • APG BS ZB.2021.31 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to State Specific Legal Requests

Geschäftsnummer ZB.2021.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal was filed against a civil court decision concerning a claim arising from an employment contract, where the initial employment of a construction worker was terminated by the employer during the three-month probationary period, leading to the worker's claims for wrongful termination, unpaid wages, and other benefits. The appellate court ruled not to enter into the merits of the appeal because the appellant failed to specify clear and concrete legal requests in the appeal submission, merely noting objections to the lower court's disposition without stating what specific relief was sought in the matter, which is required for an appeal in substantive matters, especially when no exceptional circumstances justify only a review of the previous decision.

Legislator-Regeste

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Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 114 lit. c ZPO, ZB.2021.31; Appeal Dismissed for Failure to State Specific Legal Requests: The appellate court ruled not to enter into the merits of the appeal because the appellant failed to specify clear and concrete legal requests in the appeal submission, merely noting objections to the lower court's disposition without stating what specific relief was sought in the matter, which is required for an appeal in substantive matters, especially when no exceptional circumstances justify only a review of the previous decision.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Arbeitsverträge Einstellung von Leistungen ausserordentliche Umstände ersuchender Staat Beschwerdelegitimation Probezeit Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer 4A_599/2021 vom 24. November 2021)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 311 Abs. 1 ZPO
Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufungseingabe Rechtsbegehren
Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 114 lit. c ZPO
The appeal proceedings are declared free of charge because the dispute value was below the threshold for labor disputes.
ZB.2021.31
The main order declares that the appeal is not entertained due to formal defects in the appeal requests.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 114 lit. c ZPO

The appeal proceedings are declared free of charge because the dispute value was below the threshold for labor disputes.

ZB.2021.31

The main order declares that the appeal is not entertained due to formal defects in the appeal requests.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

ZB.2021.31

ENTSCHEID

vom 18. Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Kläger

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Beklagte

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 10. Mai 2021

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2020 wurde A____ (Berufungskläger) von der B____ (Berufungsbeklagte) als Maurer (Bau-Facharbeiter Q) zu einem Monatslohn von CHF 5’800.– angestellt. Es wurde eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Der Berufungskläger trat wie vertraglich vorgesehen am 6. Juli 2020 bei der Berufungsbeklagten ein. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Berufungsbeklagten innerhalb der Probezeit per 31. August 2020 gekündigt. Nachdem im zuvor durchgeführten Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien keine Einigung hat erzielt werden können, reichte der Berufungskläger am 4. Januar 2021 beim Zivilgericht Basel-Stadt das Formular «Klage im vereinfachten Verfahren» ein. Unter der Rubrik «Rechtsbegehren» ist die folgende Auflistung enthalten: «missbräuchliche Kündigung, Monatslohn falsch, Kein Arbeitszeugnis, Keine Schutzausrüstung, Lohnabrechnung sehr schlecht. Unter Kostenfolge». Der Streitwert wurde vom Berufungskläger mit CHF 25'200.– beziffert. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 verurteilte das Zivilgericht die Berufungsbeklagte, dem Kläger CHF 72.20 netto nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2020 sowie den Betrag von CHF 0.9 (aufgelaufener Zins auf den Betrag von CHF 245.65 vom 11. August 2020 bis und mit 7. September 2020) zu bezahlen. Zudem behaftete das Zivilgericht die Berufungsbeklagte bei ihrer Bereitschaft, dem Berufungskläger ein Arbeitszeugnis auszustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 10. Juli 2021 Berufung. Auf die Einholung einer Berufungsantwort bei der Berufungsbeklagten wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Berufungskläger hat im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem die Zusprechung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung im Betrag von CHF 17'400.– begehrt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1.1), womit der für die Berufung notwendige Streitwert in jedem Fall erreicht ist. Die Berufung wurde innert 30 Tagen und damit rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO).

Zum Entscheid über die Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Aus

der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufungseingabe Rechtsbegehren

enthalten muss (BGE 137 III 617 S. 618 f. E. 4.2.2; AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3). Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich der Berufungskläger grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO,

3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34). Bei auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen ist zudem eine Bezifferung erforderlich. Ein Aufhebungsund Rückweisungsantrag kann nur dann zulässig sein, wenn die Berufungsinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann (AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender Berufungsanträge ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten (AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019

E. 1.3, ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2; vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 35). Dem Berufungskläger ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen (BGE

137 III 617 E. 6.4 S. 622; AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 1.4.1, ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017 E. 2.1). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2

S. 621 f.; AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3, ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2, ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017

E. 2.1).

Der Berufungskläger vermerkte zu jeder Ziffer des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, «Einspruch und Nichtige Anerkennung, Erklärung und Begründung im Schlussteil». Diese Bemerkungen können allenfalls als Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids verstanden werden. Ein ausdrücklicher Antrag in der Sache fehlt jedoch vollständig, obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb das Appellationsgericht im vorliegenden Fall ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden könnte. Damit sind die Rechtsbegehren formell mangelhaft. Auch aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Angesichts der differenzierten Begründung des angefochtenen Entscheids kann mangels eines dahingehenden Anhaltspunkts insbesondere nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger an seinen im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen festhalten will (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 889). Folglich ist auf die Berufung mangels genügender Berufungsanträge nicht einzutreten.

1.3 Nach einem Teil der Lehre ist es möglich, dass die Berufungsinstanz dem Berufungskläger unter Umständen in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung offensichtlich unvollständiger Berufungsanträge zu geben hat. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn eine entsprechende Ergänzung innert der noch verbleibenden Berufungsfrist möglich erscheint (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 12; Seiler, a.a.O., N 888). Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 14. Juni 2021 zugestellt. Damit endete die Berufungsfrist am 14. Juli 2021. Die Berufung wurde dem Appellationsgericht am 12. Juli 2021 zugestellt. Unter diesen Umständen war es nicht möglich, dem Berufungskläger Gelegenheit zu geben, die Berufungsanträge innert der Berufungsfrist zu ergänzen. Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Berufungsschrift zuerst von der Kanzlei erfasst und vom Vorsitzenden der zivilrechtlichen Abteilung dem Verfahrensleiter zugeteilt werden musste. Als die Berufung am 20. Juli 2021 dem Verfahrensleiter zugeteilt wurde, war die Berufungsfrist bereits abgelaufen.

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die Berufung des Berufungsklägers nicht eingetreten werden kann.

Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 10). Massgeblich ist der Streitwert im Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht (AGE ZB.2018.48 vom 8. Januar 2020 E. 2.3). Der Streitwert im Zeitpunkt der Klageeinreichung betrug weniger als CHF 30'000.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Somit sind für das vorliegende Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Mangels Einholung einer Berufungsantwort ist der Berufungsbeklagten im vorliegenden Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Mai 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.