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ZB.2021.27 • APG BS ZB.2021.27 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer ZB.2021.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed a document that was ultimately treated as an appeal against a civil court's decision concerning a claim for definitive grant of execution, but the appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required court cost advance despite being granted an extension and explicit warning of the consequences under the Code of Civil Procedure. The court's reasoning was strictly procedural, based on the failure to meet the deadline for the cost deposit as mandated by the law governing non-prosecution for procedural default.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The court's reasoning was strictly procedural, based on the failure to meet the deadline for the cost deposit as mandated by the law governing non-prosecution for procedural default.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Kostenvorschuss Zivilprozessordnung gesetzliche Verfahrensfrist Verzugskosten Konkursverfahren Lohnpfändung Forderung / definitive Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This article was cited as the basis for the court's decision not to proceed with the appeal because the cost deposit was not paid.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

ZB.2021.27

ENTSCHEID

vom 4. Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Beklagter

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. November 2020

betreffend Forderung / definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Eingabe vom

19. Mai 2021 reichte A____ (Berufungskäger) eine als «Stellungnahme» betitelte Eingabe beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 stellte der Zivilgerichtspräsident die Eingabe des Berufungsklägers vom

19. Mai 2021 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt zur weiteren Behandlung zu, welches die Eingabe als Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. November 2020 entgegennahm. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident vom Berufungskläger einen Kostenvorschuss von CHF 1’000.–. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 stellte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts fest, dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet wurde und setzte dem Berufungskläger eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 20. August 2021 für die Leistung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf das Rechtsmittel ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. November 2020 ([...]) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.