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ZB.2020.8 • APG BS ZB.2020.8 KI-generiert

Husband's Withdrawn Spousal Support Appeal Costs Allocation

Geschäftsnummer ZB.2020.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court decision ordering the husband to pay monthly spousal support of CHF 1,850 to the respondent, but subsequently withdrew the appeal after the court rejected his request for free legal aid. The appellate court reasoned that under the relevant procedural code, the withdrawal of the appeal required the discontinuation of proceedings, rendering the appellant the party who failed in the action, thus obligating him to bear the procedural costs of CHF 150, reduced from the standard fee due to minimal court involvement before service of the appeal, and determined that no party compensation was owed to the respondent as the appeal had not yet been served.

Legislator-Regeste

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Art. 107 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO; Husband's Withdrawn Spousal Support Appeal Costs Allocation: The appellate court reasoned that under the relevant procedural code, the withdrawal of the appeal required the discontinuation of proceedings, rendering the appellant the party who failed in the action, thus obligating him to bear the procedural costs of CHF 150, reduced from the standard fee due to minimal court involvement before service of the appeal, and determined that no party compensation was owed to the respondent as the appeal had not yet been served.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenverlegung Rückzug der Scheidungsklage Einstellung des Verfahrens Dauer des nachehelichen Unterhalts Parteientschädigung Getrenntleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to determine that the appellant is considered the losing party regarding the allocation of procedural costs because they withdrew the appeal.

Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited as the general rule stating that the court must discontinue the proceedings upon withdrawal of the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

ZB.2020.8

ENTSCHEID

vom 30. April 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Ehemann

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

C____ Berufungsbeklagte

[...] Ehefrau

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 10. September 2019

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Mit

Entscheid vom 10. September 2019 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend Berufungskläger), seiner Ehefrau (nachfolgend Berufungsbeklagte) an den Unterhalt mit Wirkung ab Oktober 2019 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘850.– zu bezahlen. Die Gerichtskosten wurden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und gingen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Mit Berufung vom 18. März 2020 beantragte der Berufungskläger die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Antrags der Berufungsbeklagten auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat B____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 23. März 2020 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung ab und setzte dem Berufungskläger eine Frist bis zum 21. April 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.–. Zudem teilte er der Berufungsbeklagten mit, dass der Berufungskläger Berufung erhoben hatte und welche Anträge er gestellt hatte. Die Berufung wurde der Berufungsbeklagten noch nicht zugestellt. Mit Eingabe vom 8. April 2020 zog der Berufungskläger die Berufung zurück.

Erwägungen

1.

Im

Falle des Rückzugs der Berufung hat das Gericht das Verfahren abzuschreiben (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich

2013, N 414; vgl. Art. 241 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats ist der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 45 Abs. 1 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1 Wird die Berufung vom Berufungskläger zurückgezogen, so gilt dieser gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die Verteilung der Prozesskosten als unterliegend, weshalb ihm grundsätzlich die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Seiler, a.a.O., N 1571). Eine Abweichung von diesem Verteilungsgrundsatz und eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen gemäss Art. 107 ZPO ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Damit hat der Berufungskläger die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

2.2 Die Grundgebühr für das Berufungsverfahren beträgt CHF 600.– (vgl. § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] und angefochtener Entscheid E. 6). Bei vollständiger Erledigung eines Prozesses ohne Entscheid kann die Grundgebühr bis auf einen Viertel ermässigt werden. Ist die Inanspruchnahme des Gerichts besonders gering, so kann die Grundgebühr bis auf einen Zehntel ermässigt werden (§ 17 Abs. 1 GGR). Im vorliegenden Fall zog der Berufungskläger die Berufung zwar vor der Leistung des Kostenvorschusses zurück. Der Rückzug erfolgte aber erst nach der Abweisung des Gesuchs des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung mit Verfügung vom 23. März 2020. Diese Verfügung wurde vom Verfahrensleiter auf knapp sechs Textseiten begründet. Als besonders gering kann die Inanspruchnahme des Gerichts unter diesen Umständen nicht qualifiziert werden. Die Grundgebühr ist deshalb bloss auf einen Viertel zu reduzieren. Damit betragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens CHF 150.–.

2.3 Da die Berufung der Berufungsbeklagten noch nicht zugestellt worden ist, ist ihrem Rechtsbeistand durch das Berufungsverfahren kein relevanter Aufwand entstanden. Der Berufungskläger hat deshalb der Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das vorliegende Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs der Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. September 2019 abgeschrieben.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 150.–.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.