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ZB.2020.5 • APG BS ZB.2020.5 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer ZB.2020.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision regarding separation, but first requested and was denied legal aid, subsequently failing to pay the ordered cost deposit by the extended deadline, leading the appellate court to dismiss the appeal for failure to meet this procedural requirement pursuant to the relevant procedural code, while waiving court fees and denying the opposing party compensation due to minor representation costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272, Art. 68 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2020 Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Leistung des Kostenvorschusses Ehetrennung unbezahlte Mietkaution nicht geleisteter Kostenvorschuss gesetzliche Vertretung Getrenntleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272
Da der Berufungskläger den Kostenvorschuss innert verlängerter Frist nicht geleistet hat, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Art. 68 Abs. 1 ZPO
This article is implicitly applied regarding the waiver of court costs for the appeal procedure.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]

This article was cited as the basis for not proceeding with the appeal because the cost deposit was not paid.

Art. 68 Abs. 1 ZPO

This article is implicitly applied regarding the waiver of court costs for the appeal procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

ZB.2020.5

ENTSCHEID

vom 12. August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Ehemann

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2020 betreffend Getrenntleben

Erwägungen

A____ (Berufungskläger) erhob am 19. Februar 2020 (Datum der Postaufgabe) Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2020 betreffend Getrenntleben und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. März 2020 ab und forderte den Berufungskläger auf, bis zum 31. März 2020 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten. In einer Eingabe vom 27. März 2020 führte der Berufungskläger aus, dass die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses den Gegebenheiten angepasst und verlängert werden sollte. Ausserdem verlangte er mit dieser Eingabe den Ausstand der Verfahrensleiterin. Diese verlängerte dem Berufungskläger mit Verfügung vom 31. März 2020 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 17. April 2020. Innert dieser Frist leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Das Appellationsgerichts wies das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 5. Mai 2020 ab (AGE DGZ.2020.3). Da der Berufungskläger den Kostenvorschuss innert verlängerter Frist nicht geleistet hat, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Der Berufungsbeklagten entstanden keine nennenswerten Vertretungskosten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2020 (EA.2013.13256) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.