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ZB.2020.23 • APG BS ZB.2020.23 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Security Deposit

Geschäftsnummer ZB.2020.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Appellants filed an appeal against a lower court's decision ordering them to vacate leased office premises by a specified date, and they requested free legal aid; however, after their initial request for free legal aid was denied and a security deposit was ordered, the appellants failed to provide the required financial documentation and subsequently failed to pay the ordered security deposit even after being granted an extension, leading the appellate court to dismiss the appeal without entering on the merits, pursuant to the procedural rule concerning non-payment of security costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Security Deposit: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege prozessleitende Verfügungen Räumungsbefehl Beschwerdelegitimation Ausweisung Rechtsschutz in klaren Fällen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited as the procedural basis for the court's decision not to enter into the appeal due to non-payment of the security deposit.

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited in the legal remedy instruction for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

Cited in the legal remedy instruction regarding the required appeal value for financial matters before the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedy instruction regarding the content requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 113 BGG

Cited in the legal remedy instruction regarding the possibility of filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

ZB.2020.23

ENTSCHEID

vom 6. August 2020

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Berufungsklägerin 1

[...] Gesuchsgegnerin 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____ Berufungskläger 2

[...] Gesuchsgegner 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

C____ Berufungsbeklagte

c/o [...] Gesuchstellerin

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. Mai 2020

betreffend Ausweisung

Erwägungen

Mit Entscheid vom 26. Juni 2020 wies das Zivilgericht die A____ (Berufungsklägerin 1) und B____ (Berufungskläger 2) an, die von ihnen gemieteten Büroräume an der [...] in Basel bis spätestens 10. Juni 2020 zu räumen. Dagegen erhoben die beiden Berufungskläger, vertreten durch den Advokaten [...], am 26. Juni 2020 Berufung beim Appellationsgericht, mit welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Zivilgerichtsentscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 gab der Verfahrensleiter den Berufungsklägern Gelegenheit, belegte Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 baten sie um Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses, ohne belegte Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 600.– bis zum 24. Juli 2020. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter den Berufungsklägern mit Verfügung vom 29. Juli 2020 eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Auch innert dieser Nachfrist leisteten die Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Mai 2020 (RB.2020.63) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Berufungsklägerin 1

- Berufungskläger 2

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.