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ZB.2020.12 • APG BS ZB.2020.12 KI-generiert

Appeal Dismissal for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer ZB.2020.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant filed an appeal after the lower court declined to rule on the merits of its claim and imposed costs, but subsequently failed to pay the court-ordered security deposit for the appeal, even after being granted an extension and warned of the consequences. The appellate court reasoned that according to procedural law, failure to pay the required security deposit, even after a subsequent deadline, mandates that the court cannot proceed with the appeal, leading to the dismissal of the appeal for non-entry.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Appeal Dismissal for Failure to Pay Security Deposit: The appellate court reasoned that according to procedural law, failure to pay the required security deposit, even after a subsequent deadline, mandates that the court cannot proceed with the appeal, leading to the dismissal of the appeal for non-entry.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts unbezahlte Mietkaution Zahlungsbefehl Räumungsbefehl gesetzliche Verfahrensfrist ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Beschwerdelegitimation Kostenvorschuss (BGer 4A_26/2021 vom 12. Februar 2021)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 101 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)

This article governed the non-entry into the merits of the appeal due to the failure to pay the required cost deposit.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

This is the operative order regarding court costs in the appeal procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

ZB.2020.12

ENTSCHEID

vom 11. November 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____ GmbH Berufungsklägerin

[...] Klägerin

gegen

B____ SA Berufungsbeklagte

[...] Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. Oktober 2019

betreffend Kostenvorschuss

Sachverhalt

Das Zivilgericht Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 24. November 2019 auf eine Klage der A____ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) gegen die B____ SA (nachfolgend: Berufungsbeklagte) nicht ein. Es auferlegte der Berufungsklägerin die Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens und verpflichtete sie zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte. Mit Eingabe vom 14. November 2019 verlangte die Berufungsklägerin eine schriftliche Begründung des Entscheids. Eine gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen den im Dispositiv eröffneten Entscheid überwies das Appellationsgericht als (möglichen) Antrag auf schriftliche Begründung des Entscheids zuständigkeitshalber an das Zivilgericht.

Gegen den in der Folge schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts erhob die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 15. Mai 2020 Berufung an das Appellationsgericht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Juni 2020 ab und forderte die Berufungsklägerin dazu auf, innert einer Frist von zehn Tagen nach Eröffnung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten. Mit Verfügung vom

20. Juli 2020 wies der Instruktionsrichter ein Wiedererwägungsgesuch der Berufungsklägerin vom 14. Juli 2020 ab. Gleichzeitig setzte er ihr eine Nachfrist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses und wies sie darauf hin, dass auf ihre Berufung nicht eingetreten werden könne, wenn der Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt werde. Nach Eingang einer weiteren Eingabe der Berufungsklägerin vom 3. August 2020 wies der Instruktionsrichter die Berufungsklägerin erneut auf die Säumnisfolgen bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses hin. Die Berufungsklägerin leistete den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Stattdessen reichte sie am 12. und 25. Oktober 2020 weitere Eingaben ein.

Erwägungen

Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Berufung nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Eingaben vom 12. und 25. Oktober 2020 vermögen die Berufungsklägerin nicht davon zu dispensieren, den Kostenvorschuss innert der ihr mit Verfügung 20. Juli 2020 gesetzten Nachfrist zu leisten um zu verhindern, dass das Gericht auf die Berufung nicht eintritt. Da die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Oktober 2019 (K1.2018.26) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.