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ZB.2018.55 • APG BS ZB.2018.55 KI-generiert

Appeal Dismissed for Nonpayment of Court Costs in Divorce Modification Case

Geschäftsnummer ZB.2018.55
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed an appeal against a prior civil court decision regarding the modification of a divorce judgment, but the appeal was dismissed because the appellant failed to pay the required court cost advance after being duly notified and given an extension, leading to non-admittance of the appeal pursuant to procedural rules. Even if admitted, the court reasoned that the appellant's unsubstantiated claims regarding new expenses for children from a prior relationship and lack of contact with the jointly maintained minor daughter would not affect the predetermined child support amount, as support obligations for minors are generally unconditional.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Appeal Dismissed for Nonpayment of Court Costs in Divorce Modification Case: Even if admitted, the court reasoned that the appellant's unsubstantiated claims regarding new expenses for children from a prior relationship and lack of contact with the jointly maintained minor daughter would not affect the predetermined child support amount, as support obligations for minors are generally unconditional.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2018 Abänderung von Kindesunterhalt Kostenvorschuss Zivilurteil Scheidungsverfahren minderjähriges Kind Zahlungspflicht Abänderung des Scheidungsurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not processed because the required security deposit was not paid by the final deadline set by the court.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited to establish the deemed date of service for the initial decision regarding the security deposit.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

ZB.2018.55

ENTSCHEID

vom 29. April 2019

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Beklagter

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2018 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils

Erwägungen

A____ (Berufungskläger) erhob am 28. Dezember 2018 Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2018 und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Januar 2019 ab und forderte den Berufungskläger auf, bis zum 4. Februar 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 1'350.– zu leisten. Diese mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde dem Berufungskläger am 10. Januar 2019 zur Abholung gemeldet, aber innert der siebentägigen Abholungsfrist nicht abgeholt. Sie gilt deshalb als am 17. Januar 2019 zugestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; Verfügung vom 7. Februar 2019). Nachdem der Kostenvorschuss beim Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter dem Berufungskläger mit Verfügung vom 7. Februar 2019 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 4. März 2019. Gleichzeitig drohte er dem Berufungskläger an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht eingetreten würde. Die nicht abgeholte Verfügung vom 7. Januar 2019 legte er der Verfügung vom 7. Februar 2019 bei. Auch innert der Nachfrist leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Selbst wenn auf die Berufung eingetreten werden könnte, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Zur Begründung kann auf die Erwägung 3 der Verfügung vom 7. Januar 2019 verwiesen werden. Insbesondere ändern die behaupteten, aber nicht bewiesenen neuen Schulungsund Betreuungskosten der aus einer früheren Beziehung stammenden Kinder in Nigeria nichts am vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbetrag für die gemeinsame Tochter mit der Berufungsbeklagten. Das Zivilgericht rechnete dem Berufungskläger solche Kosten bereits im Gesamtbetrag von CHF 696.– an, obwohl der Berufungskläger keine Belege für Auslagen in dieser Höhe vorgelegt hatte (vgl. Entscheid des Zivilgerichts, E. 4.3). Auch der angeblich fehlende Kontakt zur unterhaltsberechtigten minderjährigen Tochter hat keinen Einfluss auf den geschuldeten Unterhalt. Minderjährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen grundsätzlich voraussetzungslosen Unterhaltsanspruch (vgl. Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt, in: Jusletter 15. Februar 2010, N 1). Der Unterhalt für minderjährige Kinder ist mithin unabhängig von deren Kontakt zum unterhaltspflichtigen Elternteil geschuldet. Schliesslich hat auch der geltend gemachte Umstand, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger ihre Kontodaten nicht bekannt gegeben habe, keine Bedeutung für das vorliegende Verfahren.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2018 (F.2018.59) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.