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ZB.2018.49 • APG BS ZB.2018.49 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Deposit Costs

Geschäftsnummer ZB.2018.49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision not to rule on a claim for payment, but the appellate court initially requested a cost deposit or justification for free legal aid, which the appellant failed to provide adequately despite a subsequent deadline and rejection of their free legal aid request by a higher court. Because the appellant did not pay the required cost deposit by the final deadline, the court reasoned, pursuant to the relevant procedural code, that it could not proceed and must therefore refuse to enter a judgment on the appeal, waiving court costs due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Deposit Costs: Because the appellant did not pay the required cost deposit by the final deadline, the court reasoned, pursuant to the relevant procedural code, that it could not proceed and must therefore refuse to enter a judgment on the appeal, waiving court costs due to the circumstances.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verfahrensvorschriften Zahlungsfrist nicht geleisteter Kostenvorschuss formelle Verfahrenseinstellung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision was used as the main ground to decide not to enter into the appeal because the required cost deposit was not paid.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

This procedural rule was cited in the reasoning section concerning the warning about non-admission if the cost deposit was not paid.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

ZB.2018.49

ENTSCHEID

vom 22. Januar 2019

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jon Oetiker

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Gesuchstellerin

gegen

B____ Berufungsbeklagter

[...] Gesuchsbeklagter

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 11. Oktober 2018

betreffend Forderung

Erwägungen

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 (Postaufgabe am 19. Oktober 2018) erhob A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) beim Appellationsgericht Berufung gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 11. Oktober 2018, mit welchem auf ihr Schlichtungsgesuch gegen B____ (Berufungsbeklagter) auf Bezahlung von CHF 73'000.– nebst Zins nicht eingetreten wurde (SB.2018.560). Mit Verfügung vom 6. November 2018 forderte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Berufungsklägerin auf, innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 500.– an die Gerichtskosten zu leisten oder allenfalls bei Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege innert gleicher Frist umfassende und belegte Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (Einnahmen, Vermögen, Bedarf, Schulden) zu machen. Mit Eingabe vom 14. November 2018 beantragte die Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege, da sie Schulden habe sowie erwerbsund mittellos sei.

Mit Verfügung vom 21. November 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da die Berufungsklägerin entgegen der Aufforderung in der Verfügung vom 6. November 2018 keine substantiierten Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Einnahmen, Vermögen, Bedarf, Schulden) gemacht hatte. Gleichzeitig wurde ihr zur Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist gesetzt. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass auf die Berufung gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht eingetreten werden könne, sollte der Kostenvorschuss nicht innert der Nachfrist geleistet werden.

Diese Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 27. November 2018 zugestellt, worauf die zehntägige Nachfrist ab dem 28. November 2018 zu laufen begann und am 7. Dezember 2018 endete. Auf eine gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 15. Januar 2019 nicht eingetreten (BGer 4A_16/2019). Innert der gesetzten Nachfrist ist der Kostenvorschuss nicht geleistet worden, weshalb auf die Berufung gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht eingetreten wird. Auf die Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 11. Oktober 2018 (SB.2018.560) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Berufungsbeklagter

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Jon Oetiker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.