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ZB.2018.38 • APG BS ZB.2018.38 KI-generiert

Appeal Dismissal for Failure to Pay Appeal Deposit

Geschäftsnummer ZB.2018.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a civil court decision regarding separation but failed to comply with court orders to pay the required advance cost deposit for the appeal, despite being granted an extension after an initial denial of free legal aid. Consequently, the appellate court dismissed the appeal without entering into the merits, pursuant to the procedural rules, and waived the collection of court costs for the appeal proceedings due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissal for Failure to Pay Appeal Deposit: Consequently, the appellate court dismissed the appeal without entering into the merits, pursuant to the procedural rules, and waived the collection of court costs for the appeal proceedings due to the circumstances.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl Ehetrennung Nichtleistung der Mietzinskaution Nichtanhandnahmeverfügung Getrenntleben; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited as the legal basis for the court's decision not to proceed with the appeal due to the appellant's failure to pay the required deposit.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

ZB.2018.38

ENTSCHEID

vom 16. Januar 2019

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Andreas Gschwind

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Ehemann

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Ehefrau

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. August 2018

betreffend Getrenntleben

Erwägungen

A____ (Berufungskläger) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. August 2018 am

19. September 2019 Berufung erhoben. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und den Berufungskläger aufgefordert, innert Frist bis zum 23. November 2018 einen Kostenvorschuss von CHF 500.– zu leisten. Nachdem der festgesetzte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte die Verfahrensleiterin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 13. Dezember 2018 (Verfügung vom 29. November 2018). Auch innert dieser Nachfrist hat der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. August 2018 (EA.2011.12811) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten für das Berufungsverfahren erhoben.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Gschwind

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.