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ZB.2018.31 • APG BS ZB.2018.31 KI-generiert

Late Appeal of Denial of Written Justification and Legal Aid

Geschäftsnummer ZB.2018.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought review against a lower court's decision that denied a request for a written justification of a prior ruling and rejected a request for free legal aid; the appellate court dismissed the appeal because it was filed late, as the initial decision was deemed served on the appellant on a specific date via postal delivery fiction, establishing a ten-day appeal deadline that expired before the appellant resubmitted the initial request as an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO; Late Appeal of Denial of Written Justification and Legal Aid: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts unentgeltliche Rechtspflege verspätete Einwendungen verspätete Einreichung von Urkunden Klagefrist Beschwerdelegitimation Normenkontrolle Gesuch um schriftliche Begründung (Ber-Nr. 5A_1048/2018 vom 28. Dezember 2018)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant was ordered to bear the court costs because they lost the case.

Art. 142 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning to determine the extension of the deadline for filing the appeal because the last day fell on a Saturday.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

ZB.2018.31

ENTSCHEID

vom 17. Oktober 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

Parteien

A____ Gesuchstellerin

[...] Berufungsklägerin

gegen

B____ Gesuchsgegner

c/o [...] Berufungsbeklagter

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 18. Juni 2018

betreffend Gesuch um schriftliche Begründung

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 18. Juni 2018 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Gesuch von A____ vom 11. Juni 2018 um schriftliche Begründung des Entscheides vom

22. Mai 2018 und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Am 26. Juli 2018 gab A____ die gleiche Eingabe vom 11. Juni 2018, die sie am 12. Juni 2018 beim Zivilgericht abgegeben und die zum Entscheid vom 18. Juni 2018 geführt hatte, erneut am Schalter des Zivilgerichts ab. Diese Eingabe wurde vom Zivilgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 30. Juli 2018 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Erwägungen

1.

1.1 Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist dafür gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) die Einzelrichterin bzw. die Verfahrensleiterin einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (vgl. AGE ZB.2018.18 vom 14. August 2018 E. 1).

1.2 Die Berufungsklägerin holte den mit eingeschriebener Post zugestellten Entscheid vom 18. Juni 2018 nicht ab (vgl. Sendungsverfolgung Post). Der am

20. Juni 2018 zur Abholung gemeldete Entscheid gilt gleichwohl als am 27. Juni 2018 zugestellt, da die Berufungsklägerin in dem von ihr selber angestrengten Verfahren mit postalischen Zustellungen rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Berufungsklägerin musste bereits aufgrund des Entscheides vom 22. Mai 2018 um diese Zustellfiktion wissen. Ungeachtet dessen informierte das Zivilgericht die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 3. Juli 2018 noch einmal über die gesetzliche Zustellfiktion und stellte ihr den Entscheid vom 18. Juni 2018 per A-Post zur Kenntnisnahme erneut zu.

1.3 In der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 18. Juni 2018 ist angegeben, dass innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen Berufung gegen den Entscheid eingereicht werden kann. Angesichts dessen, dass der Entscheid als am

27. Juni 2018 zugestellt gilt, der zehnte Tag der Frist auf einen Samstag fiel und sich die Frist somit bis zum nächsten Werktag verlängerte (Art. 142 Abs. 3 ZPO), hätte eine Berufung spätestens am 9. Juli 2018 der schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die dem Zivilgericht am

26. Juli 2018 übergebene Kopie des Schreibens vom 11. Juni 2018 erfolgte somit, insoweit sie als Berufung zu gelten hat, verspätet.

Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Berufungsklägerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf eine Gebühr von CHF 300.– festgesetzt. Dem Berufungsbeklagten sind im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden, da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. Juni 2018 (VV.2018.47) wird nicht eingetreten.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.–.

Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Berufungsbeklagter

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.