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ZB.2018.30 • APG BS ZB.2018.30 KI-generiert

Appeal Dismissal for Non-Payment of Court Costs

Geschäftsnummer ZB.2018.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged a lower court's decision regarding separation by filing an appeal, but subsequently failed to pay the required court cost deposit despite a final extension granted after an unsuccessful attempt to claim indigence. Consequently, the appellate court dismissed the appeal without addressing its merits, pursuant to the procedural rule mandating non-entry upon failure to pay the required advance, while waiving the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Es werden keine Gerichtskosten erhoben; Appeal Dismissal for Non-Payment of Court Costs: Consequently, the appellate court dismissed the appeal without addressing its merits, pursuant to the procedural rule mandating non-entry upon failure to pay the required advance, while waiving the imposition of court costs.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Forderungseingabe formelle Verfahrenseinstellung Vorschuss Beschwerdelegitimation Getrenntleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 101 Abs. 3 ZPO
The appeal was not processed because the required cost deposit was not paid, as stipulated by this article.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben
The court explicitly ordered that no court costs be charged.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not processed because the required cost deposit was not paid, as stipulated by this article.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

The court explicitly ordered that no court costs be charged.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

ZB.2018.30

ENTSCHEID

vom 24. September 2018

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Berufungskläger

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. April 2018

betreffend Getrenntleben

Erwägungen

A____ (Berufungskläger) hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. April 2018 am 20. Juli 2018 Berufung erhoben. Am 24. Juli 2018 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Berufungskläger aufgefordert, innert Frist bis zum 8. August 2018 einen Kostenvorschuss von CHF 600.– zu leisten. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom

26. Juli 2018 hat der Berufungskläger erklärt, er erhebe Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juli 2018, weil er gemäss unbestrittener Feststellung des Zivilgerichts bedürftig sei. Der Verfahrensleiter hat diese Eingabe als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen und das Gesuch mit Verfügung vom 27. Juli 2018 abgewiesen. Nachdem der festgesetzte Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist, ist dem Berufungskläger mit Verfügung vom 14. August 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 27. August 2018 gesetzt worden. Auch innert dieser Nachfrist hat der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. April 2018 (EA.2016.14370) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.