Tenant Eviction Appeal Dismissed for Late Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA tenant appealed an eviction order granted by the lower court after the landlord terminated the lease due to CHF 2,980 in unpaid rent. The appellate court determined that the appeal met the necessary CHF 10,000 minimum threshold for valuation in eviction cases, considering the statutory rent protection period, but ultimately ruled that the appeal could not be heard because it was filed one day after the ten-day deadline expired, as the deadline fell on a Sunday and extended to the following Monday, and the filing occurred on Tuesday.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 257 ZPO; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Late Filing: The appellate court determined that the appeal met the necessary CHF 10,000 minimum threshold for valuation in eviction cases, considering the statutory rent protection period, but ultimately ruled that the appeal could not be heard because it was filed one day after the ten-day deadline expired, as the deadline fell on a Sunday and extended to the following Monday, and the filing occurred on Tuesday.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appellant, being the losing party, was ordered to bear the court costs of the appeal procedure.
Cited in the reasoning to justify extending the appeal deadline because the original deadline fell on a Sunday.
Cited in conjunction with Art. 314 Abs. 1 ZPO to establish the 10-day deadline for appeal against a decision rendered in summary proceedings.
Cited in conjunction with Art. 257 ZPO to establish the 10-day deadline for appeal against a decision rendered in summary proceedings.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelrichter
ZB.2018.28
ENTSCHEID
vom 14. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Gesuchsgegner
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...] AG,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. Mai 2018
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Mit Mietvertrag vom 9. November 2015 vermietete die B____ (Vermieterin und Berufungsbeklagte) A____ (Mieter und Berufungskläger) eine 2-Zimmerwohnung an der [...] in [...]. Am 16. Januar 2018 schickte sie dem Mieter eine Kündigungsandrohung wegen ausstehender Mietzinsen von insgesamt CHF 2'980.–. Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist kündigte sie das Mietverhältnis unter Verwendung des amtlichen Formulars per Ende März 2018.
Am 4. April 2018 ersuchte die Vermieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsschutz in klaren Fällen und beantragte, es sei der Mieter gerichtlich anzuweisen, die 2-Zimmerwohnung per sofort zu räumen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 wies das Zivilgericht den Mieter an, die gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens 22. Mai 2018, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich wurde ihm angedroht, dass widrigenfalls die Räumung auf Antrag der Vermieterin ohne Weiteres und nach Bezahlung des Kostenvorschusses vollzogen würde. Am 18. Mai 2018 verlangte der Mieter die schriftliche Begründung des Entscheids. Der schriftlich begründete Entscheid wurde ihm am 31. Mai 2018 zugestellt.
Gegen diesen Entscheid hat der Mieter mit Schreiben vom 8. Juni 2018 (Übergabe am Appellationsgerichtsschalter am 12. Juni 2018) Berufung erhoben. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus Mieträumen und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. In Ausweisungsverfahren, bei denen jedenfalls sinngemäss die Gültigkeit der Kündigung und/oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses strittig ist, entspricht der Streitwert nach der Praxis des Appellationsgerichts dem geschuldeten Mietzins für die Dauer, während der das Mietverhältnis bei Unwirksamkeit der Kündigung zwingend weiterlaufen würde. Dieser Zeitraum bestimmt sich unter Berücksichtigung der Sperrfrist von drei Jahren gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts (OR, SR 220). Dies gilt für das Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche Nichtigkeitsoder Unwirksamkeitsgründe erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind, zumal das Gericht Nichtigkeitsund Unwirksamkeitsgründe von Amtes wegen überprüfen kann, auch wenn der Mieter dies nicht oder nur ansatzweise moniert (vgl. AGE ZB.2018.4 vom 15. Februar 2018 E. 1.1). Im vorliegenden Fall beträgt der Monatsbruttomietzins CHF 1'370.–. Unter Berücksichtigung der Sperrfrist von Art. 271a Abs. 1 lit. e OR wird der für die Berufung notwendige Streitwert von CHF 10'000.– (36 Monate à CHF 1'370.– = CHF 49'320.–) erreicht. Die Eingabe des Mieters vom 8. Juni 2018 ist folglich als Berufung zu behandeln.
Zuständig für Nichteintretensentscheide wegen versäumter Rechtsmittelfrist (dazu nachstehend
E. 1.2) ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Appellationsgerichts (vgl. § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Gegen Entscheide, die wie – wie der vorliegend angefochtene Zivilgerichtsentscheid – im summarischen Verfahren ergangen sind, beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 10 Tage (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Der vorliegende Zivilgerichtsentscheid ist dem Mieter am 31. Mai 2018 zugestellt worden (Internetausdruck Sendungsnachverfolgung der Post vom
1. Juni 2018 [bei den Zivilgerichtsakten]). Da der letzte Tag der zehntägigen Berufungsfrist – der 10. Juni 2018 – auf einen Sonntag fiel, endete die Frist am Montag, den 11. Juni 2018 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die erst am 12. Juni 2018 am Schalter des Appellationsgerichts eingereichte Berufung ist somit verspätet und auf die Berufung kann nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Mieter und Berufungskläger die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten im Ausweisungsverfahren betragen auch im Berufungsverfahren grundsätzlich CHF 600.– (vgl. § 10 Abs. 2 Ziffer 11 und § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Wird wie im vorliegenden Fall auf ein Rechtsmittel wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten, können die Gerichtskosten bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 16 Abs. 1 lit. b GGR). Die
Gerichtskosten sind folglich um die Hälfte auf CHF 300.– zu reduzieren. Der berufungsbeklagten Vermieterin sind aufgrund
des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Mai 2018 (RB.2018.73) wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.