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ZB.2017.4 • APG BS ZB.2017.4 KI-generiert

Appeal Regarding Timeliness of Request for Written Justification of Protective Order

Geschäftsnummer ZB.2017.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a lower court's decision from January 6, 2017, which rejected their timely request for a written justification of a family law protective order issued on December 20, 2016, after the appeal court determined the matter was appealable because the underlying alimony dispute likely exceeded the CHF 10,000 threshold. The appellate court reasoned that the deadline for requesting the written justification—ten days following notification of the decision on December 23, 2016—was governed by the law of the court's location (the place of jurisdiction), not the appellant's place of residence; consequently, since January 2, 2017, was not a recognized holiday in the court's canton, the deadline expired on that day, making the appellant's filing on January 3, 2017, late, thus affirming the lower court's rejection.

Legislator-Regeste

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Art. 239 ZPO, Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 92 Abs. 2 ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO; Appeal Regarding Timeliness of Request for Written Justification of Protective Order: The appellate court reasoned that the deadline for requesting the written justification—ten days following notification of the decision on December 23, 2016—was governed by the law of the court's location (the place of jurisdiction), not the appellant's place of residence; consequently, since January 2, 2017, was not a recognized holiday in the court's canton, the deadline expired on that day, making the appellant's filing on January 3, 2017, late, thus affirming the lower court's rejection.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts verspätete Eingabe Eröffnung des Entscheids Streitgegenstand Versäumung der gesetzlichen Frist Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs verspätetes Fristerstreckungsgesuch Fristwahrung (BGer 5A_550/2017 vom 25. Juli 2017)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the court costs of the appeal proceedings on the appellant based on this provision because the appeal was dismissed.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

ZB.2017.4

ENTSCHEID

vom 23. Mai 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lionel Schüpbach

Parteien

A____ Berufungskläger

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. Januar 2017

betreffend Fristwahrung

Sachverhalt

Am 20. Dezember 2016 fand vor dem Zivilgericht Basel-Stadt eine Eheschutzverhandlung zwischen den Ehegatten A____ (Berufungskläger) und B____ (Berufungsbeklagte) statt. Der Entscheid in dieser Sache erging am 20. Dezember 2016 und wurde dem Berufungskläger am 23. Dezember 2016 im Dispositiv eröffnet. Der Berufungskläger stellte in der Folge einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung. Dieser Antrag ist auf den 3. Januar 2017 datiert und wurde gleichentags der Post aufgegeben. Mit Entscheid vom 6. Januar 2017 wies das Zivilgericht den Antrag des Berufungsklägers auf Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger beim Appellationsgericht Basel-Stadt am 23. Januar 2017 fristgerecht Berufung. Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 leitete der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts Basel-Stadt diese Eingabe als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Frist, eine schriftliche Entscheidbegründung zu verlangen, zuständigkeitshalber an das Zivilgericht weiter. Das Berufungsverfahren wurde bis zum Entscheid des Zivilgerichts über dieses Wiederherstellungsgesuch sistiert. Mit Entscheid vom 14. Februar 2017 wies das Zivilgericht das Wiederherstellungsgesuch ab. Die Sistierung wurde in der Folge aufgehoben und das Berufungsverfahren fortgesetzt.

Erwägungen

1.

Mit dem angefochtenen Entscheid vom 6. Januar 2017 wies das Zivilgericht den Antrag des Berufungsklägers auf Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des Eheschutzentscheids vom 20. Dezember 2016 ab. Gemäss einem Entscheid des Appellationsgerichts und einem Teil der Lehre ist die Abweisung eines Antrags um Ausfertigung einer schriftlichen Begründung als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren, die einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bewirken kann (AGE BEZ.2014.56 vom 27. August 2014 E. 1.1; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2016, Art. 239 ZPO N 32; Steck, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 239 ZPO N 25). Das Bundesgericht hob den erwähnten Entscheid des Appellationsgerichts jedoch auf und entschied, dass die Abweisung eines Gesuchs um schriftliche Begründung eines ohne schriftliche Begründung eröffneten Endentscheids ebenfalls einen Endentscheid darstellt (BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.6).

Eheschutzentscheide sind vorsorgliche Massnahmen im Sinne der Art. 308 ff. ZPO (vgl. BGE 137 III 475

E. 4.1 S. 477 f.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 283). Damit ist der angefochtene Entscheid, falls nicht als Endentscheid, so doch zumindest als Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO oder Art. 319 lit. a ZPO zu qualifizieren. Wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt, ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Januar 2017 deshalb mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs.

2 ZPO).

Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers vor dem Zivilgericht sind zwar nicht beziffert und die Berufungsbeklagte beantragte vor dem Zivilgericht nur sinngemäss zumindest deren teilweise Abweisung (vgl. Klage vom

11. November 2016 und Verhandlungsprotokoll vom 20. Dezember 2016). Angesichts dessen, dass der Berufungskläger mit Entscheid vom 13. November 2014 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7'800.– verpflichtet worden ist, mit

Entscheid vom 20. Dezember 2016 der Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'250.– herabgesetzt worden ist und die Dauer der Unterhaltspflicht ungewiss ist (vgl. dazu Art. 92 Abs. 2 ZPO), besteht aber kein Zweifel, dass die Streitwertgrenze von CHF 10'000.– überschritten ist. Damit ist auf die Berufung einzutreten.

2.

Eine allfällige Wiederherstellung der zehntägigen Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Darüber entschied das Zivilgericht nicht im angefochtenen Entscheid vom 6. Januar 2017, sondern in einem späteren

Entscheid vom 14. Februar 2017. Das Wiederherstellungsgesuch wurde abgewiesen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demzufolge einzig, ob der Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung fristgerecht gestellt worden ist.

3.

3.1 Nach Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. Gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO ist eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert einer Frist von zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Der Entscheid wurde dem Berufungskläger am 23. Dezember 2016 zugestellt. Die zehntägige Frist begann gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO am 24. Dezember 2016 zu laufen. Streitig ist das Ende der Frist, namentlich, ob der 2. Januar im vorliegenden Fall als Feiertag gilt. Art. 142 Abs. 3 ZPO statuiert für den Fall, dass der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt, dass die Frist erst am nächsten Werktag endet. Am Wohnsitz des Berufungsklägers im Kanton Zug wird der Berchtoldstag (2. Januar) wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt. Anders ist es am Gerichtsort: Der 2. Januar 2017 ist im Kanton Basel-Stadt kein kantonal anerkannter Feiertag. Das Zivilgericht stellte dem Wortlaut von Art. 142 Abs. 3 ZPO entsprechend auf das Recht am Gerichtsort ab und entschied, dass die Frist für die Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung am 2. Januar 2017 endete.

3.2 Der Berufungskläger leitet demgegenüber aus Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen (EuFrÜb, SR 0.221.122.3) ab, dass nach dem Recht am Erklärungsort – vorliegend Kanton Zug – zu beurteilen sei, ob der 2. Januar ein Feiertag ist. Diese Bestimmung ist in der Schweiz auch für nationale Sachverhalte unmittelbar anwendbar (Benn,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 142 ZPO N 10; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 142 ZPO N 5; Hoffmann-Nowotny, in: Oberhammer et al.

[Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Vor Art. 142–149 ZPO N 4). Gemäss Art. 5 EuFrÜb wird eine Frist dahingehend verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschliesst, wenn der *dies ad quem* (Tag, an dem die Frist abläuft [Art. 2 EuFrÜb]) einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, fällt.

3.3 Die Frage, nach dem Recht welchen Ortes sich die Anerkennung als gesetzlicher Feiertag oder als Tag, der wie ein solcher behandelt wird, richtet, wird vom EuFrÜb nicht geregelt. Dies muss deshalb nach dem nationalen Recht beantwortet werden (Botschaft betreffend zwei Übereinkommen des Europarats vom 9. Mai 1979, in: BBl 1979 II S. 109, 114).

Gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO endet die Frist am nächsten Werktag, wenn ihr letzter Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt. Damit bestimmt sich die Anerkennung als gesetzlicher Feiertag oder als Tag, der wie ein solcher behandelt wird, nach dem am Sitz des Gerichts

geltenden Recht. Dies entspricht auch einhelliger Lehre (Benn, a.a.O., Art. 142 ZPO N 23; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 142 ZPO N

13; Frei, a.a.O., Art. 142 ZPO N 15; Merz, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 142 ZPO N 27; Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 142 ZPO N 12). Die am Gerichtsort anerkannten Feiertage sind auch dann massgebend, wenn die Prozesshandlung ausserhalb dieses Kantons, zum Beispiel am davon abweichenden Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort einer Partei, vorgenommen wird (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 142 ZPO N 13; Merz, a.a.O., Art. 142 ZPO N 27).

Die öffentlichen Ruhetage im Kanton Basel-Stadt werden in § 2 des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG, SG 811.100) genannt. Der 2. Januar (Berchtoldstag) gehört nicht dazu. Gemäss Art. 11 EuFrÜb hat jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation anzugeben, welche Tage in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil desselben gesetzliche Feiertage sind oder im Sinne von Art. 5 EuFrÜb wie solche behandelt werden, und jede Änderung bezüglich der in dieser Notifikation enthaltenen Angaben dem Generalsekretär des Europarats gleichfalls zu notifizieren. Gemäss dem vom Bundesamt für Justiz gestützt auf Art. 11 EuFrÜb erstellten Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage und Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden, ist der 2. Januar im Kanton Basel-Stadt weder ein gesetzlich anerkannter Feiertag noch ein Tag, der wie ein

gesetzlicher Feiertag behandelt wird (<https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/publiservice/service/zivilprozessrecht/kant-feiertage.pdf>,

besucht am 23. Mai 2017). Damit steht fest, dass der 2. Januar (Berchtoldstag) im Kanton Basel-Stadt weder ein gesetzlicher Feiertag noch ein wie ein solcher behandelter Tag ist. Die Frist zur Einreichung eines Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung ist demzufolge im vorliegenden Fall am

2. Januar 2017 abgelaufen. Der Berufungskläger stellte den Antrag erst am 3. Januar 2017 und demzufolge verspätet. Das Zivilgericht wies den Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung somit zu Recht ab.

4.Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Januar 2017 (EA.2014.13728) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Lionel Schüpbach

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (zum Beispiel die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.