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ZB.2017.15 • APG BS ZB.2017.15 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer ZB.2017.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Appellants filed an appeal regarding a lower court's decision on tenant eviction, but the appeal was dismissed because the appellants failed to pay the required cost deposit, first after the initial deadline and then again after a granted grace period, leading the appellate court to refuse to hear the case pursuant to the relevant procedural code concerning procedural default.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Oktober 2016 Ausweisung des Mieters Leistung des Kostenvorschusses Verfahrenskosten Mitmieter Lohnpfändung nicht geleisteter Kostenvorschuss Ausweisungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 101 Abs. 3 ZPO
The appeal was not admitted based on this provision due to the failure to pay the cost advance.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not admitted based on this provision due to the failure to pay the cost advance.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

ZB.2017.15

ENTSCHEID

vom 30. Mai 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beklagte

[...] Berufungsklägerin

B____ Beklagter

[...] Berufungskläger

gegen

C____ Klägerin

[…] Berufungsbeklagte

vertreten durch D____,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Oktober 2016 betreffend Ausweisung

Erwägungen

A____ (Berufungsklägerin) und B____ (Berufungskläger) haben gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Oktober 2016 (Mieterausweisung) beim Zivilgericht am

2. Januar 2017 (Datum des Poststempels) „Beschwerde“ erhoben. Das Zivilgericht hat die „Beschwerde“ am 2. Januar 2017 an das Appellationsgericht überwiesen. Die Eingabe ist erst am 4. April 2017 beim Appellationsgericht eingegangen. Das Appellationsgericht hat die Eingabe am 7. April 2017 als Berufung entgegengenommen und von den Berufungsklägern einen Kostenvorschuss verlangt (vgl. Verfügung vom 7. April 2017). Diesen haben die Berufungskläger innert der gesetzten Frist nicht gezahlt. Auch innert der Nachfrist, die ihnen unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gesetzt wurde (vgl. Verfügung vom 9. Mai 2017), haben sie den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Oktober 2016 (RB.2016.188) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.