Company Dissolution Reversed Due to Timely Correction of Domicile Defect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe lower court dissolved a company and ordered its liquidation because it lacked a representative with a Swiss domicile, a defect that the company corrected after the dissolution order was issued but before the written reasoning was finalized. The appellate court reasoned that the correction of the organizational defect constituted a new fact relevant in the appeal proceedings under the relevant procedural law, as it occurred after the initial decision and was presented without delay, thus leading to the annulment of the lower court's dissolution order, although the appellant was ordered to bear the court costs for both instances due to initiating the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 731b OR, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 108 ZPO; Company Dissolution Reversed Due to Timely Correction of Domicile Defect: The appellate court reasoned that the correction of the organizational defect constituted a new fact relevant in the appeal proceedings under the relevant procedural law, as it occurred after the initial decision and was presented without delay, thus leading to the annulment of the lower court's dissolution order, although the appellant was ordered to bear the court costs for both instances due to initiating the proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to determine that new facts (remedying the organizational defect) occurring after the first instance decision must be considered in the appeal.
Applied to rule that the appellant must bear the court costs for both instances because their actions caused the proceedings.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss
ZB.2016.5
ENTSCHEID
vom 11. April 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Gesuchsbeklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Handelsregisteramt Basel-Stadt Berufungsbeklagter
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel Gesuchsteller
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 21. Januar 2016
betreffend Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 731b OR
Sachverhalt
Das Handelsregisteramt teilte dem Zivilgericht am 26. November 2015 mit, dass die A____ (Berufungsklägerin) Mängel in ihrer gesetzlich vorgeschrieben Organisation aufweise, da diese über keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz mehr verfüge. Das Handelsregisteramt beantragte daher die Ergreifung der erforderlichen Massnahmen. Nachdem die Berufungsklägerin innert der ihr gesetzten Frist den beanstandeten Mangel nicht behoben hatte, löste das Zivilgericht mit Entscheid vom 21. Januar 2016 die Berufungsklägerin auf und ordnete die Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs an. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 teilte das Handelsregisteramt dem Zivilgericht mit, dass die Berufungsbeklagte mittlerweile den monierten Mangel behoben habe. Der entsprechende Eintrag im Handelsregister sei mit Tagesregistereintrag vom 1. Februar 2016 vorgenommen worden.
In den
Erwägungen seines auf Antrag der Berufungsklägerin schriftlich begründeten Entscheids hält das Zivilgericht fest, dass die Behebung des Organisationsmangels erst Anfang Februar und damit nach Eröffnung des Entscheiddispositivs am 27. Januar 2016 behoben worden sei. Dem Zivilgericht sei es daher verwehrt, seinen Entscheid vom 21. Januar 2016 abzuändern. Neue Tatsachen könnten im Rahmen eines Berufungsverfahrens beim Appellationsgericht vorgebracht werden. Mit Berufung vom 22. Februar 2016 beantragt die Berufungsklägerin die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 21. Januar 2016 und die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos. Mit Eingabe vom
30. März 2016 verzichtet das Handelsregisteramt auf eine Berufungsantwort unter Hinweis auf die zivilgerichtlichen Akten. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide unterliegen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten dann der Berufung nach Art. 308 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Festlegung des Streitwerts bei einem Verfahren nach Art. 731b OR auf das Aktienkapital der Gesellschaft abzustellen (BGer 4A_106/2010 vom
22. Juni 2010 E. 6; vgl. auch Watter/Pamer-Wieser, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, Art. 731b N 27 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beträgt das Aktienkapital CHF 50‘000.–, so dass die Streitwertgrenze für die Berufungsfähigkeit überschritten ist. Der Auflösungsentscheid nach Art. 731b OR ist gemäss Art. 250 lit. c Ziffer 6 ZPO im summarischen Verfahren gefällt worden. Die demnach geltende Berufungsfrist von 10 Tagen nach Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (Art. 314 Abs. 1 ZPO) wurde vorliegend eingehalten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist, nachdem erstinstanzlich die Zivilgerichtspräsidentin als Einzelrichterin geurteilt hat, der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziffer 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
2.
Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO sind im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Tatsache der Behebung des Organisationsmangels ereignete sich erst nach dem Entscheid des Zivilgerichts. Sie konnte daher nicht bereits vor der ersten Instanz vorgebracht werden. Die Mutation im Handelsregister erfolgte am 1. Februar 2016 (Datum Eintrag Tagesregister). Die entsprechende Mitteilung, dass der Mangel behoben ist, erfolgte durch die Berufungsklägerin am 2. Februar 2016 (Poststempel) und damit ohne Verzug. Die neue Tatsache ist daher im Berufungsverfahren beachtlich. Folglich ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin nach dem erstinstanzlichen Entscheid und während der Ausfertigung der schriftlichen Entscheidbegründung den Organisationsmangel behoben hat. Die Berufung ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
3.
Die Berufungsklägerin hat mit ihrem Verhalten das erstund das zweitinstanzliche Verfahren verursacht. Sie hat daher die Gerichtskosten beider Instanzen von CHF 500.− (zivilgerichtliches Verfahren) bzw. von CHF 700.– (appellationgerichtliches Verfahren) zu tragen (Art. 108 ZPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Januar 2016 aufgehoben.
Die Berufungsklägerin trägt die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.– sowie die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 700.–.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Grundbuchamt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.