Appeal Dismissed Upon Settlement of Custody and Support Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal concerning the regulation of separation, specifically child custody, visitation rights, and maintenance payments previously set by a lower court, the appellate court approved a comprehensive agreement reached between the parties during a mediation hearing, which resolved the contested visitation and support terms. The court reasoned that since the parties voluntarily settled the disputed issues and the appealing party subsequently withdrew the appeal, the matter was settled and the appeal was dismissed as resolved, while granting both financially needy parties legal aid for the appeal proceedings, with costs split and borne by the state treasury.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed Upon Settlement of Custody and Support Dispute: The court reasoned that since the parties voluntarily settled the disputed issues and the appealing party subsequently withdrew the appeal, the matter was settled and the appeal was dismissed as resolved, while granting both financially needy parties legal aid for the appeal proceedings, with costs split and borne by the state treasury.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed/closed due to the withdrawal resulting from the settlement agreement.
Applied to grant legal aid (Waiver of costs) because the parties lacked the necessary means and their claims were not hopeless.
Applied, along with Art. 117 ZPO, to grant legal aid to the parties.
Cited to inform the parties that previously borne state costs must be repaid later if they become able to afford them.
Although not explicitly cited in the final dispositive section, costs distribution is typically governed by procedural rules like Art. 66 LTF (or corresponding Cantonal rules when citing costs generally). However, since the court explicitly cites the distribution/sharing of court costs in the dispositive text ('Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten... je zur Hälfte'), the procedural rule governing costs in the context of the dismissal/settlement (which relies on ZPO provisions for the actual distribution) is what is applied. As Art. 66 LTF is the standard Federal Court rule for costs and is often referenced implicitly when discussing cost distribution in Cantonal appeals mirroring federal procedure, it's important to check the cost orders against cited rules. The actual dispositive orders distribute costs based on the settlement and cost waiver: the costs distribution rule itself is *implicitly* Art. 66 LTF (Federal Law), but the text explicitly cites ZPO articles (117, 123) for the *waiver*. The specific cost distribution (half/half) is stated in the dispositive, but the main controlling rule cited is the ZPO for the waiver. Given the strict rule to only include provisions explicitly cited in the numbered orders, and recognizing that the cost orders themselves reference the ZPO provisions for cost *waiver* (Art. 117, 123), the only other explicit procedural article mentioned in the reasoning section regarding costs is Art. 241 ZPO. I will stick to what is explicitly cited in the final numbered orders. Since the final orders impose cost sharing but tie the payment obligation to the *waiver* (Art. 117/123 ZPO), and use Art. 241 ZPO for the dismissal, I will only include those explicitly cited provisions that lead to the final ruling.* **Correction based strictly on the text: No specific article number from the LTF (like Art. 66 LTF) is explicitly listed in the final numbered orders (1-4) concerning costs, only the consequence of the Art. 117 ZPO waiver.** Therefore, no separate cost article is extracted unless it was cited in the numbered orders. *[Revisiting the strict rule: The dispositive dictates the cost outcomes. The cost outcome is governed by the cost waiver (Art. 117/123 ZPO) and the division mechanism (which stems from the settlement). No explicit cost article like Art. 66 LTF is cited in the final orders, so none is included here.]*
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
ZB.2016.46
ENTSCHEID
vom 3. April 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Plozza
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 11. November 2016
betreffend Regelung des Getrenntlebens
Sachverhalt
Mit Urteil des Zivilgerichtspräsidenten vom 11. November 2016 wurde im Rahmen eines Eheschutzverfahrens die Obhut über die beiden Töchter der Parteien, C____, geb. [...] und D____, geb. [...], der Kindsmutter A____ (Berufungsklägerin) zugeteilt. Dem Kindsvater B____ (Berufungsbeklagter) wurde ein minimales Besuchsund Ferienrecht erteilt (Ziff. 5 des Entscheids). Des Weiteren wurde er zu Unterhaltszahlungen für die Kinder sowie für die Berufungsklägerin verpflichtet (Ziff. 7 des Entscheids).
Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 Berufung und beantragte unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung und Abänderung von Ziff. 5 und Ziff. 7 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidenten vom 11. November 2016 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Berufungsbeklagte beantragte mit Berufungsantwort vom
27. Dezember 2016 die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Gleichzeitig berichtete er, dass für die Weihnachtstage mit Hilfe des Kinderund Jugenddienstes (KJD) Lösungen für die Ausübung des Besuchsrechts hatten gefunden werden können.
Am
22. März 2017 fand in Anwesenheit beider Parteien und ihrer Vertretungen sowie E____, eine Vermittlungsverhandlung vor dem Appellationsgericht statt. Die Parteien berichteten dort, dass das Besuchsund Ferienrecht, wie es vom Zivilgericht festgelegt worden ist, bis zum jetzigen Zeitpunkt umgesetzt werden konnte. Auch die festgesetzten Unterhaltszahlungen würden regelmässig bezahlt.
Anlässlich der Vermittlungsverhandlung konnten die Parteien die angefochtenen Inhalte des Zivilgerichtsurteils vom 11. November 2016 in einer Vereinbarung regeln. Gleichzeitig hat die Berufungsklägerin ihre Berufung mit der Vereinbarung zurückgezogen. Die Parteien beantragen dem Appellationsgericht die Genehmigung dieser Vereinbarung.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Verfahrensleiterin hat die Parteien am 22. März 2017 zu der gerichtlichen Vermittlungsverhandlung geladen, da sich im Laufe des Berufungsverfahrens neue Tatsachen ergeben haben, insbesondere der Umstand, dass im Dezember 2016 Besuche (einschliesslich Übernachtung) der Töchter beim Berufungsbeklagten stattgefunden haben.Anlässlich der Vermittlungsverhandlung konnten die Parteien eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der bestrittenen Punkte des Entscheids der Vorinstanz treffen. Die Berufungsklägerin hat die Berufung zurückgezogen. Somit werden das Besuchsund Ferienrecht sowie die Unterhaltsforderungen entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid geregelt. Während der Vermittlungsverhandlung hat sich gezeigt, dass hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des vom Gericht festgelegten Besuchsund Ferienrechts von beiden Parteien noch stets Unsicherheiten bestehen und sie sich eine Verbesserung der bereits bestehenden Kommunikation wünschen. Damit den Unsicherheiten zukünftig begegnet werden und die Kommunikation zwischen den Parteien weiter gedeihen kann, wurde ergänzend zum Entscheid des Zivilgerichtpräsidenten vom 11. November 2016 vereinbart, dass sich die Parteien dazu verpflichten, sich für den Kurs „Kinder im Blick Region Basel“ anzumelden. Darüber hinaus konnte für den 27. März 2017 ein gemeinsames Gespräch bei E____ (KJD) festgelegt werden. Die Parteien haben sich ebenfalls dazu verpflichtet, sich bei auftretenden Problemen, die nicht bilateral gelöst werden können, mit E____ (KJD) in Verbindung zu setzen.
Vereinbarungen im Eheschutzverfahren über die Regelung von Kinderbelangen bedürfen der gerichtlichen Genehmigung (Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 273 N 6a). Eine einvernehmliche Lösung in diesem sensiblen Bereich ist grundsätzlich zu begrüssen. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb der Inhalt der Vereinbarung dem Kindswohl nicht entsprechen sollte. Die Genehmigung der Vereinbarung ist zu erteilen.
1.2 Die Berufung ist – infolge der getroffenen Vereinbarung sowie des darin erklärten Rückzugs der Berufung – abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO SR 272).
2.
Verlegt werden müssen somit einzig die Kosten des Berufungsverfahrens (Steck, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 241 ZPO N 20).
2.1 Die Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese ist gemäss Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV SR 101) zu gewähren, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der Parteien im Sinne dieser Bestimmung ist angesichts der Unterdeckung in ihrem familienrechtlichen Existenzminimum ohne weiteres ausgewiesen, und auch die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist zu bejahen. Demnach ist dem Antrag auf Kostenerlass ohne Festlegung eines Selbstbehaltes stattzugeben.
2.2 Nachdem sich die Parteien über die strittigen Punkte einigen konnten, rechtfertigt sich die hälftige Teilung der Gerichtskosten sowie die Wettschlagung der Parteikosten. Zufolge des beiden Parteien gewährten Kostenerlasses gehen die Gerichtskosten vorerst zu Lasten der Staatskasse und ist den Parteivertretungen je ein Honorar aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Entschädigung der Rechtsvertretungen erfolgt gemäss den eingereichten Honorarnoten (zuzüglich der gerichtlichen Vermittlungsverhandlung).
2.3 Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig getragenen Leistungen nachbezahlt werden müssen, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Vereinbarung der Parteien vom
22. März 2017 lautend:
*1.* *Die Parteien vereinbaren mit E____, Kinderund Jugenddienst, einen gemeinsamen Termin am 27. März 2017 um die anstehenden Fragen bezüglich der Ausgestaltung des Besuchsund Ferienrechts zu klären.*
*2.* *Beide Parteien verpflichten sich bei anstehenden Problemen bezüglich der Ausgestaltung des Besuchsund Ferienrechts sich an E____, Kinderund Jugenddienst, zu wenden.*
*3.* *Beide Parteien verpflichten sich bis spätestens Ende April 2017 beim Kurs Kinder im Blick Region Basel anzumelden.*
*4.* *A____ zieht die von ihr erhobene Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 11. November 2016 zurück.* wird genehmigt und das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs und Vergleichs als erledigt abgeschrieben.
Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, je zur Hälfte, wobei beide Anteile infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen.
Der Vertreterin der Berufungsklägerin im Kostenerlass, [...], ist ein Honorar von CHF 2'383.70, zuzüglich 8 % MWST von CHF 190.70, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
Dem Vertreter des Berufungsbeklagten im Kostenerlass, [...], sind ein Honorar von CHF 2‘183.35 und ein Auslagenersatz von CHF 28.55, zuzüglich 8 % MWST von CHF 176.95, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht
- Kinderund Jugenddienst (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lorena Plozza
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.