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ZB.2015.72 • APG BS ZB.2015.72 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Fee

Geschäftsnummer ZB.2015.72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to rule on an appeal concerning a claim because the appellant failed to deposit the required court fee, despite multiple notices and extensions, including a final non-extendable deadline imposed after the court denied a request for free legal aid due to the appeal's hopelessness and after a related challenge to the Federal Court was dismissed. The court reasoned that pursuant to the relevant procedural code, non-payment of the cost deposit by the final deadline mandates a non-entry into the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Fee: The court reasoned that pursuant to the relevant procedural code, non-payment of the cost deposit by the final deadline mandates a non-entry into the appeal.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Oktober 2015 Gebührenzahlung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Eintrittsgebühr gesetzliche Verfahrensfrist nicht geleisteter Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation Forderung (BGer 4A_545/2016 vom 29. September 2016)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was dismissed because the appellant failed to pay the cost advance within the final deadline set by the court.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were ordered, based on the general provision for costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

ZB.2015.72

ENTSCHEID

vom 11. August 2016

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Klägerin

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Beklagte

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Oktober 2015 betreffend Forderung

Das Appellationsgericht (Dreiergericht) erkennt:

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

Begründung:

Die Berufungsklägerin A____ hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom

7. Oktober 2015 am 16. Dezember 2015 Berufung erhoben. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 forderte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Berufungsklägerin auf, bis zum 8. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 20‘000.– zu leisten. Nachdem diese Verfügung aufgrund der nicht aktuellen Adresse der Berufungsklägerin nicht zugestellt werden konnte, setzte ihr der Instruktionsrichter mit Verfügung vom

5. Februar 2016 eine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum

7. März 2016. Am 15. Februar 2016 hat die Berufungsklägerin sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 hat der Instruktionsrichter dieses Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen und der Berufungsklägerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 18. März 2016 erstreckt. Gegen diese Verfügung erhob die Berufungsklägerin am 17. März 2016 Beschwerde beim Bundesgericht. Gleichzeitig ersuchte sie das Appellationsgericht um eine weitere Er-streckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Mit

Urteil vom 17. Mai 2016 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 setzte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts der Berufungsklägerin zur Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung; gleichzeitig drohte er der Berufungsklägerin an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht eingetreten würde. Diese Nachfrist wurde vom Instruktionsrichter zudem als nicht erstreckbar bezeichnet, da bereits die ursprüngliche Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses erstreckt wurde (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, Art. 101 N 4; strenger Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 197–408, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 101 N 5, wonach eine Er-streckung der Nachfrist grundsätzlich ausgeschlossen sei). Innert dieser Nachfrist ist der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.