Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Fee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court declined to rule on an appeal concerning a claim because the appellant failed to deposit the required court fee, despite multiple notices and extensions, including a final non-extendable deadline imposed after the court denied a request for free legal aid due to the appeal's hopelessness and after a related challenge to the Federal Court was dismissed. The court reasoned that pursuant to the relevant procedural code, non-payment of the cost deposit by the final deadline mandates a non-entry into the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed for Non-Payment of Court Fee: The court reasoned that pursuant to the relevant procedural code, non-payment of the cost deposit by the final deadline mandates a non-entry into the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed because the appellant failed to pay the cost advance within the final deadline set by the court.
No court costs were ordered, based on the general provision for costs.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
ZB.2015.72
ENTSCHEID
vom 11. August 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Oktober 2015 betreffend Forderung
Das Appellationsgericht (Dreiergericht) erkennt:
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Zivilgericht Basel-Stadt
Begründung:
Die Berufungsklägerin A____ hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom
7. Oktober 2015 am 16. Dezember 2015 Berufung erhoben. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 forderte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Berufungsklägerin auf, bis zum 8. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 20‘000.– zu leisten. Nachdem diese Verfügung aufgrund der nicht aktuellen Adresse der Berufungsklägerin nicht zugestellt werden konnte, setzte ihr der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
5. Februar 2016 eine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum
7. März 2016. Am 15. Februar 2016 hat die Berufungsklägerin sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 hat der Instruktionsrichter dieses Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen und der Berufungsklägerin die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 18. März 2016 erstreckt. Gegen diese Verfügung erhob die Berufungsklägerin am 17. März 2016 Beschwerde beim Bundesgericht. Gleichzeitig ersuchte sie das Appellationsgericht um eine weitere Er-streckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Mit
Urteil vom 17. Mai 2016 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 setzte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts der Berufungsklägerin zur Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung; gleichzeitig drohte er der Berufungsklägerin an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht eingetreten würde. Diese Nachfrist wurde vom Instruktionsrichter zudem als nicht erstreckbar bezeichnet, da bereits die ursprüngliche Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses erstreckt wurde (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, Art. 101 N 4; strenger Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 197–408, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 101 N 5, wonach eine Er-streckung der Nachfrist grundsätzlich ausgeschlossen sei). Innert dieser Nachfrist ist der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.