Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an appeal concerning a claim arising from an insurance contract but failed to comply with the court's repeated demands to deposit the required cost advance, despite being granted an extension following the denial of an application for legal aid due to the perceived lack of prospects of success of the appeal. Consequently, the appellate court dismissed the appeal without entering into the merits, based on the statutory provision mandating non-admission for failure to pay the cost advance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: Consequently, the appellate court dismissed the appeal without entering into the merits, based on the statutory provision mandating non-admission for failure to pay the cost advance.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article was applied as the basis for not entering upon the appeal because the required cost deposit was not paid.
This article governs the decision on court costs when an appeal is not entered upon (as implied by the decision to levy no court costs).
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss
ZB.2015.30
ENTSCHEID
vom 27. August 2015
Mitwirkende
Dr. Stefan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[…] Klägerin
vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
B____ Versicherungs-Gesellschaft Berufungsbeklagte
[…] Beklagte
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichts vom 6. Februar 2015
betreffend Forderung aus Versicherungsvertrag
Das Appellationsgericht (Ausschuss) erkennt:
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Begründung:
Die Berufungsklägerin A____ hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Februar 2015 am 28. Mai 2015 Berufung erhoben. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Berufungsklägerin aufgefordert, bis zum 29. Juni 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 6‘000.– zu leisten. Nachdem die Berufungsklägerin diesen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, setzte ihr der Instruktionsrichter am 6. Juli 2015 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 14. Juli 2015 mit der Androhung, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht eingetreten würde. Am 10. Juli 2015 hat die Berufungsklägerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 hat der Instruktionsrichter dieses Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abgewiesen und der Berufungsklägerin die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 24. August 2015 verlängert, mit der erneuten Androhung, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist auf die Berufung nicht eingetreten würde. Am 20. August 2015 hat die Berufungsklägerin mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu leisten. Innert der verlängerten Nachfrist ist der Kostenvorschuss denn auch nicht bezahlt worden. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.