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ZB.2014.7 • APG BS ZB.2014.7 KI-generiert

LLC Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer ZB.2014.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, a limited liability company, filed an appeal against a civil court judgment, but the court dismissed the appeal because the appellant repeatedly failed to pay the ordered cost deposit, even after extensions and a reduction, leading the appellate court to refuse to enter the appeal proceedings pursuant to the relevant procedural code provisions regarding procedural default.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; LLC Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 setzte der Instruktionsrichter der Berufungsklägerin erneut eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Auch innert dieser Nachfrist hat die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Schlagwörter

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**Berufung** gegen ein Urteil des Zivilgerichts vom 30. August 2013 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kostenauflage Zahlungsbefehl Zivilurteil Nichtleistung der Mietzinskaution Ausdehnung des Verfahrens Prosekution des Verfahrens V 2007 1187

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 101 Abs. 3 ZPO
The appeal was not admitted because the appellant failed to pay the cost deposit within the set deadline.
Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not admitted because the appellant failed to pay the cost deposit within the set deadline.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

ZB.2014.7

ENTSCHEID

vom 25. Juni 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ GmbH Berufungsklägerin

[…] Klägerin

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

B____ GmbH Berufungsbeklagte

[…] Beklagte

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichts vom 30. August 2013

betreffend Prosekution des Verfahrens V 2007 1187

Das Appellationsgericht erkennt:

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Begründung:

Die Berufungsklägerin A____ GmbH hat gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. August 2013 am 4. April 2014 Berufung beim Appellationsgericht erhoben. Mit Verfügung vom 9. April 2014 forderte der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Berufungsklägerin auf, bis zum 12. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von CHF 75‘000.– zu leisten. Auf Begehren der Berufungsklägerin erstreckte er mit Verfügung vom 13. Mai 2014 diese Frist peremptorisch bis zum 12. Juni 2014. Auf eine gegen diese beiden Verfügungen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit

Urteil vom 5. Januar 2015 nicht ein.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 hiess der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts ein Gesuch der Berufungsklägerin um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. April 2014 teilweise gut und setzte der Berufungsklägerin eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 9. März 2015 zur Zahlung eines reduzierten Kostenvorschusses von CHF 37'500.–. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. April 2015 nicht ein.

Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 setzte der Instruktionsrichter der Berufungsklägerin erneut eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Auch innert dieser Nachfrist hat die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Auf die Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Da sich die Berufungsbeklagte im vorliegenden Berufungsverfahren nicht hat vernehmen lassen müssen, ist keine Parteientschädigung geschuldet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.