Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2024.43 • APG BS VD.2024.43 KI-generiert

Appeal Dismissal for Insufficient Argumentation in Enforcement Proceeding

Geschäftsnummer VD.2024.43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed an appeal against an enforcement order concerning two final and non-appealable penalty orders for offenses including obstruction of official action, minor property damage, and theft. The court dismissed the appeal because the appellant merely stated disagreement with the underlying penalty orders, which could no longer be challenged in the enforcement proceeding, and failed to submit any reasoned argumentation or engage with the reasoning of the enforcement order itself, thus not meeting the minimum requirements for an appeal brief even for laypersons.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810, § 40 Abs. 1 GGR; Appeal Dismissal for Insufficient Argumentation in Enforcement Proceeding: The court dismissed the appeal because the appellant merely stated disagreement with the underlying penalty orders, which could no longer be challenged in the enforcement proceeding, and failed to submit any reasoned argumentation or engage with the reasoning of the enforcement order itself, thus not meeting the minimum requirements for an appeal brief even for laypersons.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs Zulassung der Zwangsvollstreckung Kündigung wegen Diebstahls Anfechtung von Zwischenentscheiden Übertretungen verfassungsrechtliche Rüge Verfahrensrügen Vollzugsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 1 VRPG

This provision, in conjunction with § 23 GGR, would generally form the basis for imposing costs on the appellant, although costs were waived in this specific case.

§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]

This provision, in conjunction with § 30 Abs. 1 VRPG, would generally form the basis for imposing costs on the appellant, although costs were waived in this specific case.

§ 40 Abs. 1 GGR

Used to justify the decision to waive the imposition of court costs for the administrative appeal procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.43

URTEIL

vom 21. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger,

MLaw Anja Dillena und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

Abteilung Strafund Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Strafund Massnahmenvollzugs

vom 12. März 2024

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Februar 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung, geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie Diensterschwerung zu einer Geldstrafe zu 10 Tagessätzen à CHF 30.– und zu einer Busse CHF 1‘200. – (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 12 Tagen) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. März 2020 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen) verurteilt. Gestützt auf Art. 439 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und § 40 des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) ordnete die Abteilung Strafund Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug mit Vollzugsbefehl vom 12. März 2024 den Strafvollzug an.

Gegen den Vollzugsbefehl bzw. gegen die damit zu vollziehenden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob A____ (nachfolgend: Rekurrentin) mit Eingabe vom 13. März 2024 beim Verwaltungsgericht Rekurs. In diesem brachte sie vor, mit «diesem Strafbefehl» nicht einverstanden zu sein.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. März 2024 wurde der Rekurrentin mitgeteilt, dass die infrage stehenden Strafbefehle vom 9. März 2020 und 10. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen seien. Des Weiteren wurde sie darauf hingewiesen, dass sie in der noch laufenden 30-tägigen Frist zur Einreichung der Rekursbegründung darzulegen habe, weshalb sie gegen den Vollzugsbefehl vom 12. März 2024 Rekurs angemeldet habe. Die Rekurrentin reichte innert Frist keine Rekursbegründung ein.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zum Rekurs legitimiert ist.

1.2

1.2.1 Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom

16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom

16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018

E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 277, 305).

1.2.2 Die Rekurrentin wendet sich in ihrer Eingabe vom 13. März 2024 lediglich gegen die zu vollziehenden Strafbefehle vom 9. März 2020 und 10. Februar 2021. Sie macht geltend, dass sie keine Drogen konsumiere, nicht gewalttätig und vom Betreibungsamt auch nicht über irgendwelche offene Rechnungen informiert worden sei.

Wie bereits im angefochtenen Vollzugsbefehl vermerkt, sind diese Strafbefehle gegen die Rekurrentin in Rechtskraft erwachsen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin in ihrer Eingabe vom 13. März 2024 («ich bin mit diesem Strafbefehl nicht einverstanden») können die fraglichen Strafbefehle jedoch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens darstellen, zumal im Rahmen der Vollzugsanordnung bzw. des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens nicht mehr über den rechtskräftigen Schuldspruch und die damals angeordnete Strafe befunden werden kann. Die Rekurrentin hätte diesbezüglich vielmehr vor Eintreten der Rechtskraft des Strafbefehls Einsprache erheben müssen.

Im Übrigen setzt sich die Rekurrentin mit den Erwägungen des Vollzugsbefehls vom 12. März 2024 nicht auseinander. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht einmal ansatzweise nach.

1.2.3 Insgesamt fehlt es daher selbst nach den für Laien geltenden geringeren Anforderungen an einer rechtsgenüglichen Rekursbegründung.

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Rekurrentin

- Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafund Massnahmenvollzug

- Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.