Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2024.157 • APG BS VD.2024.157 KI-generiert

Tax Appeal Cost Deposit Forfeiture Reinstatement Denial

Geschäftsnummer VD.2024.157
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought reinstatement of the deadline to pay a cost deposit for a prior tax appeal, which had been declared forfeited by the lower tax commission due to non-payment, claiming inability to pay due to health reasons substantiated by medical certificates showing 100% incapacity for work during the relevant period. The court dismissed the appeal, reasoning that while the matter was straightforward, the appellant failed to demonstrate that the certified incapacity for work actually prevented them from fulfilling the administrative requirement of paying the cost deposit, meaning the default was not deemed excusable under the law, thus affirming the forfeiture and denying the associated request for free legal aid as the appeal was considered without prospect of success.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 82 ff. BGG; Tax Appeal Cost Deposit Forfeiture Reinstatement Denial: The court dismissed the appeal, reasoning that while the matter was straightforward, the appellant failed to demonstrate that the certified incapacity for work actually prevented them from fulfilling the administrative requirement of paying the cost deposit, meaning the default was not deemed excusable under the law, thus affirming the forfeiture and denying the associated request for free legal aid as the appeal was considered without prospect of success.

Schlagwörter

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**Rekurs** gegen eine Verfügung der Steuerrekurskommission Leistung des Kostenvorschusses Verwirkung im öffentlichen Recht Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Steuerrückerstattung verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Wiederausrichtung von Arbeitslosentaggeldern Wiedereinsetzung in die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning for denying legal aid, which was subsequently rejected in the final order.

Art. 42 BGG

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' section regarding the requirements for filing a further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' section to define the prerequisites for filing a complaint in public law matters.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.157

URTEIL

vom 20. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Lukas Schaub

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt

Marktplatz 30A, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Steuerrekurskommission

vom 13. September 2024

betreffend Wiedereinsetzung in die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) war von der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (Vorinstanz) mit Schreiben vom 7. August 2024 angehalten worden, den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.– für den Rekurs in Sachen [...] (Verfahren Nr. [...]) zu leisten. Mangels fristgerechter Zahlung dieses festgesetzten Kostenvorschusses hat die Vorinstanz den Rekurs mit Verfügung vom

13. September 2024 als dahingefallen abgeschrieben.

Mit Rekurs vom 13. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht verlangt der Rekurrent die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit Zustellung zu erheben und zu begründen (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gegen die Verfügung der Steuerrekurskommission zuständig.

1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abschreibung des vorinstanzlichen Rechtsmittels mangels fristgerechter Zahlung des festgesetzten Kostenvorschusses. Damit liegt ein anfechtbarer Endentscheid vor (VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.). Der Rekurrent ist als unmittelbar betroffener Verfügungsadressat gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf das formund fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Steuerrekurskommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Formoder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1Die Steuerrekurskommission kann gestützt auf § 170 Abs. 4 StG für das Rekursverfahren einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss dieser Bestimmung wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Die Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis der Rekurrierenden fällt der Rekurs folglich dahin und es kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1022; VGE VD.2019.79 vom 21. Oktober 2019 E. 2.1, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1, VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweis).

2.2

2.2.1 Der Rekurrent bestreitet nicht, den verfügten Kostenvorschuss innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist nicht geleistet zu haben. Indessen macht er geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande gewesen diesen zu leisten.

2.2.2 Für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung einer versäumten Frist ist grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, deren angesetzte Frist versäumt worden ist (VD.2023.12 vom 24. April 2024 E. 2.2.2, VGE VD.2017.44 vom 29. Oktober 2017 E. 2.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.2, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4 und VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.1). Im vorliegenden Fall kann jedoch auf eine Vorlegung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist an die zuständige Steuerrekurskommission verzichtet werden, da die Streitsache klar und liquid ist.

2.2.3 Gemäss § 147 Abs. 5 StG kann eine Frist im Steuerrecht wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten wurde. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr

Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N

1158). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (VGE VD.2023.12 vom 24. April 2024 E. 2.2.3, VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3; SCHWANK, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449 f.). Dem entspricht auch die Regelung der Wiedereinsetzung im bundessteuerrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Dabei wird verlangt, dass der oder die Steuerpflichtige nach Massgabe eines objektiv geltenden Massstabes daran gehindert war, die Frist einzuhalten (VGE VD.2017.51 vom 2. September 2017

E. 2.3.2, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3).

2.2.4 Der Rekurrent macht geltend, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, den Kostenvorschuss zu leisten. Er reicht in diesem Zusammenhang verschiedene Arztzeugnisse ein. Für den massgebenden Zeitraum (7. August bis 6. September 2024) liegt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Orthopäden [...] vor. Aus der bescheinigten, 100%-igen Arbeitsunfähigkeit kann aber offensichtlich nicht auf eine Verhinderung an der Leistung eines Kostenvorschusses geschlossen werden. Der Rekurrent wurde bereits mit den instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 16. Oktober 2024 darauf hingewiesen, dass aus den Arztzeugnissen eine Verhinderung an der Leistung des verfügten Kostenvorschusses im entsprechenden Zeitraum hervorgehen müsse. Dies ist hier nicht der Fall. Die Säumnis des Rekurrenten ist entsprechend nicht unverschuldet eingetreten, weshalb die Vorinstanz seinen Rekurs zu Recht abgeschrieben hat.

2.3 Daraus folgt, dass der vorliegende Rekurs abzuweisen ist.

3.

Der Rekurrent stellt im vorliegenden Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben gemäss Art. 29 Abs. 3 BV bedürftige Personen, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (VGE VD.2024.123 vom 13. Dezember 2024 E. 6.2.2, VD.2017.86 und 175 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E.

2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616).

Vorliegend ist der Rekurs als aussichtlos zu qualifizieren. Die Streitsache fällt klar und liquide zu Ungunsten des Rekurrenten aus (siehe bereits E. 2.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Steuerverwaltung Basel-Stadt

- Steuerrekurskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.