Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VD.2023.32 • APG BS VD.2023.32 KI-generiert

Expulsion Appeal Lacking Timely Substantiation Upheld

Geschäftsnummer VD.2023.32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A foreign national, who entered the country with an expired passport and residence permit, was issued an expulsion order, against which they lodged an initial appeal, merely announcing the appeal without providing the legally required substantiation within the five-working-day deadline stipulated for such appeals. The administrative court dismissed the subsequent appeal against the non-entry decision by the lower authority because the appellant failed to properly challenge the reasoning concerning the lack of a timely and substantive justification in the initial appeal, thus reaffirming that the procedural requirement for a reasoned appeal within the strict statutory timeframe must be met, even under relaxed standards for non-lawyers.

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 3 AIG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 64 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG, § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG, § 46 Abs. 2 OG; Expulsion Appeal Lacking Timely Substantiation Upheld: The administrative court dismissed the subsequent appeal against the non-entry decision by the lower authority because the appellant failed to properly challenge the reasoning concerning the lack of a timely and substantive justification in the initial appeal, thus reaffirming that the procedural requirement for a reasoned appeal within the strict statutory timeframe must be met, even under relaxed standards for non-lawyers.

Schlagwörter

KI-generiert
**Rekurs** gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements abgelaufene Aufenthaltsbewilligung obligatorische Landesverweisung gesetzliche Verfahrensfrist Einreise Residenzpflicht Aufenthaltsbewilligung Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 64 Abs. 3 AIG
This article was cited to confirm that the five-working-day deadline for lodging and grounding an appeal against a deportation order under Art. 64 Abs. 1 lit. a and lit. b AIG is mandatory.
Art. 42 BGG
This provision was cited in the legal remedies section, referring to the requirements for the content of the complaint to the Federal Supreme Court.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 64 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG
This article provided the legal basis for the initial deportation order, which was the subject of the failed appeal.
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG
This procedural rule, concerning the obligation to state grounds for appeal, was cited in the reasoning section discussing the appellant's failure to properly substantiate the appeal, although it was not explicitly repeated in the dispositive (the reasons for non-admission in section 1.3.2 rely heavily on this principle, even if the final orders are purely procedural).
§ 46 Abs. 2 OG
This procedural rule on the obligation to state grounds for appeal was cited in the reasoning section discussing the appellant's failure to properly substantiate the appeal, even though it was not explicitly repeated in the dispositive.
Art. 82 ff. BGG
This provision governs the conditions under which a complaint (Beschwerde) can be filed with the Federal Supreme Court against the appellate court's decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 3 AIG

The inability to rule on the appeal was based on the fact that the appellant failed to provide the required grounds for appeal within the deadline stipulated by this article regarding the appeal against the deportation order.

Art. 64 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG

This article provided the legal basis for the initial deportation order, which was the subject of the failed appeal.

Art. 64 Abs. 3 AIG

This article was cited to confirm that the five-working-day deadline for lodging and grounding an appeal against a deportation order under Art. 64 Abs. 1 lit. a and lit. b AIG is mandatory.

§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG

This procedural rule, concerning the obligation to state grounds for appeal, was cited in the reasoning section discussing the appellant's failure to properly substantiate the appeal, although it was not explicitly repeated in the dispositive (the reasons for non-admission in section 1.3.2 rely heavily on this principle, even if the final orders are purely procedural).

§ 46 Abs. 2 OG

This procedural rule on the obligation to state grounds for appeal was cited in the reasoning section discussing the appellant's failure to properly substantiate the appeal, even though it was not explicitly repeated in the dispositive.

Art. 82 ff. BGG

This provision governs the conditions under which a complaint (Beschwerde) can be filed with the Federal Supreme Court against the appellate court's decision.

Art. 42 BGG

This provision was cited in the legal remedies section, referring to the requirements for the content of the complaint to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2023.32

URTEIL

vom 11. Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis und a.o Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...],

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement,

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Zoll Basel Nord

Südquaistrasse 14, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justizund Sicherheitsdepartements

vom 30. Januar 2023

betreffend Wegweisung

Sachverhalt

Der venezolanische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) ist am Mittag des 6. Januar 2023 beim Grenzübergang Basel Hiltalingerstrasse mit einem abgelaufenen venezolanischen Reisepass und einem abgelaufenen spanischen Aufenthaltstitel in die Schweiz angereist, wo er von der Grenzwache angehalten worden ist (Rapport vom 6. Januar 2023, act. 4 S. 19 ff.).

Mit Wegweisungsverfügung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, Zoll Basel Nord, vom 6. Januar 2023 ist der Rekurrent aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden. Diese Verfügung ist dem Rekurrenten gleichentags ausgehändigt worden (act. 4 S. 35 f., 29 ff.). Mit Eingabe vom 8. Januar 2023 hat der Rekurrent dagegen Rekurs an das Justizund Sicherheitsdepartement erhoben (act. 4 S.1). Dieses ist mit Entscheid vom 30. Januar 2023 auf den Rekurs mangels Rekursbegründung nicht eingetreten, ohne Kosten zu erheben.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vom Rekurrenten mit Eingabe vom 20. Februar 2023 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, den der Regierungspräsident mit Schreiben vom 1. März 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Nach erfolgter Leistung des verfügten Kostenvorschusses hat der Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet und deren Vorakten beigezogen. Mit Eingabe vom 14. April 2023 hat sich der Rekurrent ergänzend in der Sache geäussert und Belege eingereicht. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 1. März 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

1.2 Der Rekurrent als Adressat des angefochtenen Entscheids ist von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Da der angefochtene Entscheid von der Vorinstanz mit A-Post Plus ins Ausland versandt worden und eine Sendungsverfolgung daher nicht möglich ist, ist von der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung auszugehen.

1.3

1.3.1 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16 Abs. 2 Satz 1 VRPG wie auch § 46 Abs. 2 OG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Bei juristischen Laien werden dabei an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4).

1.3.2 Dieser Obliegenheit kommt der Rekurrent mit Bezug auf den massgebenden Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auch unter Berücksichtigung der reduzierten Begründungsanforderungen bei Rekursen von Laien nicht nach. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid erwogen, dass eine Beschwerde gegen eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64 Abs. 3 des Ausländerund Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) innert einer Frist von fünf Arbeitstagen mit Begründung einzureichen sei. Vorliegend sei die angefochtene Verfügung dem Rekurrenten am

6. Januar 2023 ausgehändigt worden, worauf er mit Eingabe vom 8. Januar 2023 einen Rekurs dagegen angemeldet und in Aussicht gestellt habe, dass sich sein Anwalt melden werde. In der Folge sei aber keine Rekursbegründung eingegangen, weshalb das Justizund Sicherheitsdepartement auf den Rekurs mangels Rekursbegründung nicht eingetreten ist.

Mit seiner Rekursbegründung vom 20. Februar 2023 setzt sich der Rekurrent mit dieser Begründung nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr begründet er, weshalb die Wegweisungsverfügung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, Zoll Basel Nord, vom 6. Januar 2023 seiner Auffassung nach materiell nicht rechtmässig ist. Damit hat sich die Vorinstanz aber nicht auseinandersetzen müssen, da sie in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 AIG mangels fristgerechter Begründung des Rekurses auf diesen nicht hat eintreten können. Insgesamt fehlt es daher selbst nach den für Laien geltenden geringeren Anforderungen an einer rechtsgenüglichen Rekursbegründung, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann.

2.

Selbst wenn auf den Rekurs hätte eingetreten werden können, wäre er abzuweisen. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wurde der Rekurrent gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen.Eine Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG ist gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen der Beschwerdeanmeldung und Beschwerdebegründung. Folglich ist innerhalb von fünf Arbeitstagen eine begründete Beschwerde einzureichen (vgl. VGE VD.2017.108 vom

12. Dezember 2018 E. 2.2, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.1). Bei der kurzen Frist von fünf Arbeitstagen für die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Frist (vgl. VGE VD.2017.108 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.2). Mit Eingabe vom 8. Januar 2023 hat der Rekurrent gegenüber der Vorinstanz allein erklärt, «Einspruch Beschwerde» gegen die Verfügung vom 6. Januar 2023 erheben zu wollen, worum er um Kenntnisnahme ersuchte. Weiter teilte er der Vorinstanz mit, dass sich sein Anwalt bei ihr melden werde, was in der Folge unterblieb. Daraus folgt, dass sich der Rekurrent mit der Verfügung vom 6. Januar 2023 im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise auseinandergesetzt hat und sein angemeldeter Rekurs daher innert der gesetzlichen Frist ohne Begründung geblieben ist. Erst im vorliegenden Verfahren hat sich der Rekurrent lange nach Ablauf der Begründungsfrist im vorinstanzlichen Verfahren inhaltlich mit seiner Wegweisung auseinandergesetzt, was aber nicht mehr berücksichtigt werden kann.

3.

Daraus folgt, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Justizund Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o Gerichtsschreiberin

MLaw Suvada Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.