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VD.2022.282 • APG BS VD.2022.282 KI-generiert

Appeal Regarding Stay of Execution Moot Due to Rejected Pardon Application

Geschäftsnummer VD.2022.282
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant, previously convicted of various serious offenses and evading the start of a multi-year prison sentence until being extradited, appealed the denial of a stay of execution pending a decision on a pardon request; however, the court dismissed the appeal as moot because the legislative body subsequently rejected the underlying pardon application, thereby eliminating the appellant's current legal interest in obtaining the stay, and ordered the appellant to bear the administrative court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 45 Abs. 1 GOG, Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; Appeal Regarding Stay of Execution Moot Due to Rejected Pardon Application: Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

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Strafaufschub Begnadigung Verwaltungskosten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Kompetenzstück gleichzeitige Auslieferungsgesuche Gesuch um Strafaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 45 Abs. 1 GOG

The single judge was competent to dismiss the proceedings as moot due to the loss of the applicant's current interest in the outcome.

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited as the basis for appeal to the Federal Supreme Court (though not directly applied in the dispositive orders, it governs the appeal process against this decision).

Art. 42 BGG

Cited regarding the requirements for the content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2022.282

URTEIL

vom 20. April 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____ Rekurrent

Wohnort unbekannt

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Strafund Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Strafund Massnahmenvollzug vom 15. Dezember 2022 betreffend Gesuch um Strafaufschub

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 14. September 2011 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandels, Nötigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, grober Verletzung der Verkehrsregeln und wegen vorschriftswidrigen Motorfahrens zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (AGE AS.2010.21). Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 25. Januar 2013 wurde er zusätzlich wegen schwerer Körperverletzung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (AGE AS.2011.35). Nachdem der Rekurrent im Jahr 2014 der Verpflichtung zum Strafantritt keine Folge geleistet hatte und seither unbekannten Aufenthalts gewesen war, wurde er am 5. November 2022 in Frankreich verhaftet und am 29. November 2022 an die Schweiz ausgeliefert.

Mit Schreiben vom 17. November 2022 richtete der Rekurrent ein Begnadigungsgesuch an die Begnadigungskommission des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt. Gleichzeitig beantragte er, es sei dem Begnadigungsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Begnadigungskommission leitete letzteren Antrag als sinngemässes Gesuch um Strafaufschub bis zum Entscheid über das Begnadigungsgesuch zuständigkeitshalber an das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafund Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) weiter. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 wies die Vollzugsbehörde das Gesuch um Strafaufschub ab. Dagegen richtet sich der mit Eingaben vom 22. Dezember 2022 und 10. Februar 2023 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht, mit dem der Rekurrent die kostenund entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um Strafaufschub begehrt. Am 15. März 2023 wies der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt das Begnadigungsgesuch ab, worauf die Vollzugsbehörde mit Vernehmlassung vom 16. März 2023 beantragte, das Rekursverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. In seiner Replik vom 12. April 2023 äusserte der Rekurrent sein Einverständnis dazu.

Erwägungen

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG).

1.2 Zum Rekurs berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hatte im Zeitpunkt der Rekurserhebung ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aber noch aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1925, 1931).

Der Rekurrent beantragt in der Sache, dass sein Strafantritt aufgeschoben werde, bis über sein Begnadigungsgesuch entschieden worden sei. Dieses wies der Grosse Rat am

15. März 2023 ab. Damit entfiel das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines Gesuchs um Strafaufschub und damit auch an der Beurteilung des vorliegenden Rekurses.

2.

Daraus folgt, dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des Rekursverfahrens mit einer Abschreibegebühr von CHF 400.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeitals erledigt abgeschrieben.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 400.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafund Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.